Rz. 745

Grundsätzlich können Ehegatten auch während der Zeit des Getrenntlebens sowohl Aufhebungsvereinbarungen als auch Teilungsvereinbarungen und Verteilungsvereinbarungen schließen.

Aufhebungsvereinbarungen sorgen für das Entstehen bzw. die Fälligkeit der Teilungsansprüche bzw. stellen eine schon nach § 749 Abs. 1 BGB gegebene Fälligkeit außer Streit. Sie betreffen also die Voraussetzungen des "Aufhebungsanspruchs", nicht dessen Gegenstand und Folgen.[608]

Teilungsvereinbarungen betreffen demgegenüber "das Wie" der Teilung, nicht wie die Aufhebungsvereinbarung, "das Ob" der Teilung.[609] Nach ihr richtet sich also der Inhalt der Teilungsansprüche.

 

Rz. 746

 

Hinweis

In der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis fallen die Aufhebungsvereinbarung und die Teilungsvereinbarung in der Regel zusammen.[610] Die Vereinbarung über die aktuelle Teilung enthält in der Regel zugleich inzident den Aufhebungsvertrag in dem Sinne, dass die zuvor vereinbarten oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit des Teilungsanspruchs nicht mehr infrage stehen sollen.[611]

Gegenstand der Teilungsvereinbarungen sind in erster Linie der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands unabhängig von § 753 BGB oder die Teilung in Natur unabhängig von § 752 BGB oder eine sonst den Interessen der Teilhaber entsprechende Aufhebung der Gemeinschaft. Dazu bedarf es einer allseitigen Vereinbarung. Ein Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 1 BGB – der bei Ehegatten ohnehin ausscheidet – genügt nicht. Abschluss und Inhalt werden durch Auslegung ermittelt.

 

Rz. 747

Weitergehend können die Teilhaber auch Verteilungsvereinbarungen schließen. Eine solche Verteilungsvereinbarung stellt die Verteilungsquote außer Streit und regelt die weiteren Modalitäten der Verteilung, zum Beispiel der Erlösverteilung im Zuge eines Verkaufs des gemeinschaftlichen Gegenstands.[612]

 

Rz. 748

 

Praxistipp

In der Praxis treten Verteilungsvereinbarungen regelmäßig im Zusammenhang mit Teilungsvereinbarungen auf, die wiederum häufig mit Aufhebungsvereinbarungen zusammenfallen (vorheriger Hinweis, siehe Rn 746).

 

Rz. 749

Überdies existieren sogenannte Vollzugsvereinbarungen. Vollzugsvereinbarungen sind Verfügungsgeschäfte, die der Durchführung der Teilung dienen, also etwa die Übereignung von Realteilen oder einzelner gemeinschaftlicher Gegenstände und die Abtretung von Ansprüchen.[613]

 

Rz. 750

 

Praxistipp

In einer Vollzugsvereinbarung liegt meist zugleich die schuldrechtliche Abrede, dass die Aufhebung, wie sie vollzogen ist, auch vollzogen werden sollte, d.h. eine stillschweigende Teilungs- und Verteilungsvereinbarung.

 

Rz. 751

Treffen die Ehegatten anlässlich oder während des Getrenntlebens solche Vereinbarungen, so entwidmen Sie hiermit zugleich mit einer sogenannten Trennungsvereinbarung die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände als solche.

Derlei Vereinbarungen bedürfen nicht der Einhaltung einer bestimmten Form, argumentum § 1410 BGB.[614] Sie sind auch nicht gemäß §§ 139, 134, 138, 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Recht und die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nichtig, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1353 Abs. 2 BGB fehlen.[615] In einer derartigen Vereinbarung liegt nicht zugleich eine Vereinbarung über das Recht zum Getrenntleben; vielmehr regeln die Ehegatten allein das tatsächliche Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB. Die materiellrechtliche Grundlage der Befugnis zum tatsächlichen Getrenntleben folgt nämlich aus der Wertung der §§ 1565 ff. BGB.[616]

 

Rz. 752

Eine solche einvernehmliche Entwidmung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände durch die Ehegatten während des Getrenntlebens ist nur dann wirksam, wenn die Ehegatten zugleich einvernehmlich die Existenz der bisherigen Ehewohnung beseitigen, also in der vorliegenden Fallkonstellation die Ehewohnung verkaufen und jeweils ausziehen.[617] Ein solcher Fall ist bei den oben dargestellten Vereinbarungen unabhängig von der konkreten Kombination jeweils gegeben.

[608] Die Differenzierung und Terminologie folgt MüKo-BGB/K. Schmidt, § 749 Rn 30 ff.
[609] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 749 Rn 31.
[610] Erman/Aderhold, § 749 Rn 10; Staudinger/Langhein, § 749 Rn 25.
[611] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 749 Rn 31.
[612] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 749 Rn 35.
[613] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 745 Rn 36.
[614] Soergel/Lange, § 1408 Rn 2.
[615] Knütel, FamRZ 1981, 1047 f.; a.A. Giesen, JR 1983, 184, 189 f.
[616] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 65 f., 86; § 200 Rn 39; Erbarth FamRZ 2013, 1281, 1282.
[617] Erbarth, FamRZ 2013, 1281, 1282.

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