Rz. 3
Muster 3.3: Kündigung und Räumungsklage (Mieter)
Muster 3.3: Kündigung und Räumungsklage (Mieter)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Vermieterkündigungen sind in der Praxis oft angreifbar, sodass Sie eine solche, wenn Sie das Mietverhältnis gerne fortsetzen möchten, nicht unbesehen akzeptieren müssen.
1. | Um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
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2. | Da ein verlorenes Räumungsklageverfahren mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, sollte zunächst geprüft werden, ob realistische Erfolgsaussichten bestehen. Ist das Klageverfahren bereits eingeleitet, sind rd. die Hälfte der Kosten der ersten Instanz angefallen, so dass abzuwägen ist, ob der mit der Verfahrensdauer verbundene Zeitgewinn – üblicherweise 6 bis 12 Monate – dringend benötigt wird und es daher rechtfertigt, die weiteren Kosten noch entstehen zu lassen. Die Entscheidung, ob noch im Verfahren freiwillig geräumt wird, sollte von den Erfolgsaussichten, vor allem aber auch von der Verfügbarkeit einer Ersatzwohnung abhängig gemacht werden. Nicht selten lassen sich Räumungsvergleiche vereinbaren, die dem Mieter eine gewisse Räumungsfrist zugestehen, innerhalb derer nicht vollstreckt werden darf. Gegenstandswert der Räumungsklage ist der Jahresmietwert ohne Betriebskosten. Aus dem Räumungsurteil kann ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden, selbst wenn Sie Berufung einlegen. Allerdings kann das Gericht auf Ihren Antrag in begründeten Fällen Vollstreckungsschutz anordnen. |
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)
Muster 3.3a: Kündigung und Räumungsklage (Mieter) – Hinweisblatt
Muster 3.3a: Kündigung und Räumungsklage (Mieter) – Hinweisblatt
Vermieterkündigungen sind in der Praxis oft angreifbar, sodass eine solche, wenn der Mieter das Mietverhältnis gerne fortsetzen möchte, nicht unbesehen akzeptiert werden muss.
1. | Um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
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2. | Da ein verlorenes Räumungsklageverfahren mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, sollte zunächst geprüft werden, ob realistische Erfolgsaussichten bestehen. Ist das Klageverfahren bereits eingeleitet, sind rd. die Hälfte der Kosten der ersten Instanz angefallen, sodass abzuwägen ist, ob der mit der Verfahrensdauer verbundene Zeitgewinn – üblicherweise 6 bis 12 Monate – dringend benötigt wird und es daher rechtfertigt, die weiteren Kosten noch entstehen zu lassen. Die Entscheidung, ob noch im Verfahren freiwillig geräumt wird, sollte von den Erfolgsaussichten, vor allem aber auch von der Verfügbarkeit einer Ersatzwohnung abhängig gemacht werden. Nicht selten lassen sich Räumungsvergleiche vereinbaren, die dem Mieter eine gewisse Räumungsfrist zugestehen, innerhalb derer nicht vollstreckt werden darf. Gegenstandswert der Räumungsklage ist der Jahresmietwert ohne Betriebskosten. Aus dem Räumungsurteil kann ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden, selbst wenn Sie Berufung einlegen. Allerdings kann das Gericht auf Ihren Antrag in begründeten Fällen Vollstreckungsschutz anordnen. |
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