Rz. 48

Nach der gesetzlichen Regelung des § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Der Anspruch besteht, wenn der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung Aufwendungen getätigt hat, zu denen er auch billigerweise berechtigt war, die aufgrund der Pflichtverletzung des Schuldners jedoch ihren Zweck verfehlten.[58]

In Abschn. IV. Nr. 2 S. 3 NWVB ist die Möglichkeit, alternativ zum Nichterfüllungsschaden den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen, nicht geregelt, was die Frage aufwirft, ob die Klausel in Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB wirksam ist.

 

Rz. 49

Bis zur Schuldrechtsreform konnte der Käufer Ersatzansprüche hinsichtlich nutzloser Aufwendungen im Rahmen des Anspruchs wegen Nichterfüllung verlangen, soweit zu seinen Gunsten die Rentabilitätsvermutung galt, d.h. anzunehmen war, dass der Käufer bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung Vorteile erlangt hätte, die seine Aufwendungen kompensiert hätten.[59] Dabei waren ideelle Zwecke ungeeignet, einen Ersatzanspruch zu begründen. Der Käufer, der einen Vertrag nicht zu Erwerbszwecken schloss und im Hinblick auf diesen Aufwendungen machte, hatte bei Vertragsbruch des Verkäufers keine Ansprüche.[60] Dieses nicht zu rechtfertigende Ergebnis ist durch Einführung des § 284 BGB korrigiert worden. Dadurch, dass derartiger Aufwendungsersatz nicht vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst wird, ist der jetzt gesetzlich normierte Anspruch in den NWVB nicht abgebildet.

 

Rz. 50

Abschn. IV. Nr. 3 NWVB kann aus Sicht des Käufers so verstanden werden, dass ihm ausschließlich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder ein Rücktrittsrecht zustehen, weil andere Ansprüche nicht erwähnt werden. Zwar ist nach § 305c Abs. 2 BGB bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel immer auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen. Jedoch rechtfertigt dieser Grundsatz nicht die Annahme, der aufgeklärte Käufer schließe aus der fehlenden Erwähnung des Aufwendungsersatzanspruches, dieser solle deshalb ausgeschlossen sein. Die vorstehende Schlussfolgerung resultiert aus einer teleologischen Auslegung der entsprechenden Klausel, die in der Lebenswirklichkeit kein Verbraucher vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs vornehmen wird. Vielmehr wird der Käufer, wie übrigens der Rechtskundige ansonsten auch, dem Schweigen der NWVB zum Aufwendungsersatzanspruch die naheliegende Bedeutung beimessen, dass keine Regelung getroffen werden sollte.

Enthält Abschn. IV. Nr. 3 NWVB aber keinen Ausschluss etwaiger Aufwendungsersatzansprüche, bestehen gegen die Wirksamkeit unter diesem Aspekt keine Bedenken.

Nach § 305c Abs. 2 BGB ist bei mehreren Möglichkeiten immer die dem Verwender ungünstigste Auslegung zu wählen.[61]

[58] Lorenz/Riehm, Rn 222, 542;.
[59] BGHZ 114, 193 ff.; BGH NJW 1999, 2269, 2269; NJW 1999, 3625, 3626 m.w.N.
[60] BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197.
[61] St. Rspr.: BGH NJW 1999, 276, 277; BGHZ 95, 353; 108, 56; 104, 88.

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