Rz. 42

Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung fordern, wenn die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vorliegen, insbesondere der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach § 281 Abs. 3 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn sich aus besonderen Umständen und dem Ergebnis einer Interessenabwägung ergibt, dass die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz gerechtfertigt ist.

 

Rz. 43

Der Anspruch umfasst das Leistungsinteresse, also die Schadenspositionen, die anstelle der Leistung treten. Er soll den Käufer so stellen, wie er stehen würde, wenn der Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dies schließt auch die Rechtzeitigkeit der Leistung mit ein,[53] woraus eine Überschneidung mit den Verzögerungsschäden resultiert.

 

Rz. 44

Schäden, die erst nach Beendigung des Verzugs entstanden sind, also ab dem Zeitpunkt des Untergangs des Leistungsanspruchs gem. § 281 Abs. 4 BGB, sind zweifelsfrei dem Schadensersatz statt der Leistung zuzurechnen. Denn mit Erlöschen des Leistungsanspruchs endet der Verzug, so dass keine weiteren Verzugsschäden entstehen können. Die Leistungspflicht geht im Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf und weitere verzögerungsbedingte Schäden fallen in diesen Schadensersatzanspruch.[54]

 

Rz. 45

Der Ersatz des Schadens ist in Geld zu leisten. Er umfasst typischerweise die Mehrkosten eines Deckungskaufs, den bis dahin anfallenden Nutzungsausfallschaden, Wertverlust des Altfahrzeugs sowie einen darauf gewährten Nachlass, entgangener Gewinn, Rechtsverfolgungskosten und Kosten für Telefon bzw. Porto, Kosten eines Anschaffungskredits und etwaige Steuernachteile.

 

Rz. 46

Der nicht belieferte Käufer kann eine Sache derselben Gattung gem. § 243 BGB beschaffen und die Kosten des Deckungsgeschäfts dem Verkäufer in Rechnung stellen. Bei privaten Käufern – für den Eigengebrauch – kommt grundsätzlich nur eine konkrete Schadensberechnung in Betracht.[55] Die Differenz für einen fiktiven Deckungskauf käme einer abstrakten Schadensberechnung gleich. Maßgeblich ist jedoch, wie viel der Privatkäufer tatsächlich aufwenden musste, um sich das vertraglich vom Verkäufer geschuldete Fahrzeug zu verschaffen.[56]

 

Rz. 47

Bei Kraftfahrzeugen sind nach der Verkehrsanschauung für die Zugehörigkeit zu einer Gattung maßgebliche gemeinschaftliche Merkmale der Typ, die Bauart und die Ausstattung. Deckt sich der Käufer aufgrund der Nichtlieferung eines "Importfahrzeugs" mit einem auf dem deutschen Markt hergestellten und gelieferten Vergleichsfahrzeug ein, ist dies zulässig, da der Preis einer Sache regelmäßig keine gattungsrelevante Eigenschaft, sondern Kaufmotiv ist, solange sich in der Preisgestaltung keine geringere Wertschätzung der Sache innerhalb der beteiligten Verkehrskreise niederschlägt. Die dafür anfallenden Mehraufwendungen sind auch nicht im Rahmen einer Schadensminderung gem. § 254 BGB abzugsfähig, da es dem Käufer nicht zuzumuten ist, erneut ein Reimportgeschäft zu tätigen, wenn dessen Fehlgehen Anlass des Deckungskaufs war.[57]

[53] Schimmel/Buhlmann, Frankfurter Handbuch zum neuen Schuldrecht, Rn 101; Haas/Medicus/Rolland, Rn 245.
[54] Lorenz/Riehm, Rn 287 ff. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, § 280 Rn 18; § 286 Rn 42: Einbeziehung des Verzögerungsschadens in den Nichterfüllungsschaden als Rechnungsposten möglich.
[55] BGH NJW 1980, 1742, 1743; BGH NJW 1998, 2901, 2902; Soergel/Wiedemann, § 326 Rn 46; abstrakte Schadensermittlung nur für Kaufleute.
[56] OLG Düsseldorf DAR 2002, 212, 214.
[57] LG Köln DAR 2000, 362, 363; OLG Düsseldorf DAR 2002, 212, 214.

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