Rz. 37

Wählt der Käufer nach ergebnislosem Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 323 BGB, setzt dieser nicht voraus, dass der Verkäufer die zum Rücktritt führenden Umstände zu vertreten hat. Im Gegensatz zum Schadensersatz statt der Leistung ist das Rücktrittsrecht grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet. Allein für den Ausschlusstatbestandes in § 323 Abs. 6 BGB ist der Grad des Verschuldens von Belang.

 

Rz. 38

Der Käufer hat zudem nach § 325 BGB die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Rücktritt auch Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB zu fordern. Dadurch kann er die Vorteile des Vertrages behalten, ohne die eigene Leistung erbringen zu müssen.[48] Neben dem Rücktritt können die Mehrkosten aus einem Deckungsgeschäft oder der entgangene Gewinn geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn der Verkäufer die rücktrittsbegründende Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat.[49]

 

Rz. 39

Der Rücktritt erfolgt durch seine Erklärung gegenüber dem Verkäufer gem. § 349 BGB. Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und gleichzeitig ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft und damit grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich.[50] Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann der Verkäufer dem Käufer keine Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts setzen, da § 350 BGB diese Möglichkeit nunmehr nur noch für vertragliche Rücktrittsrechte vorsieht. Mit der Rücktrittserklärung entfallen die Primärleistungspflichten, d.h. die Erfüllungsansprüche erlöschen.[51]

 

Rz. 40

Dem Käufer steht nach § 326 Abs. 5 BGB ein Rücktrittsrecht für den Fall des Ausschlusses der Leistungspflicht des Verkäufers nach § 275 Abs. 13 BGB zu. Das betrifft die seltenen Fälle, in denen die Leistung dem Verkäufer unzumutbar oder unmöglich ist. Auf den Rücktritt findet § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

 

Rz. 41

Eine Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 275 BGB wird hinsichtlich des vom Käufer bestellten Fahrzeugs als Gattungsschuld selbst bei Einstellung der Produktion[52] einer Fahrzeugserie nur selten der Fall sein, da der Verkäufer seiner Beschaffungspflicht auf dem Neuwagenmarkt durch das dort bereits vorhandene Kontingent noch geraume Zeit nachkommen kann.

[48] Canaris, JZ 2001, 499, 514.
[49] Begründung BT-Drucks 14/6040, 93.
[50] Medicus, Schuldrecht I, Rn 62, 549; Lorenz/Riehm, 416 ff.
[51] Begründung BT-Drucks 14/6040, 194.
[52] Diesen Fall als Beispiel für Unmöglichkeit aufgreifend: Reinking/Eggert, Rn 136.

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