Rz. 51

Vereinbart der Käufer einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist gem. Abschn. IV. Nr. 3 NWVB, kommt der Verkäufer bereits durch Ablauf dieses zeitlichen Rahmens in Verzug, ohne dass es der Einhaltung einer sechswöchigen Wartefrist oder einer gesonderten Mahnung bedarf. Ansonsten weichen die Rechtsfolgen der Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist/eines verbindlichen Liefertermins nicht von den Rechtsfolgen der Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist/eines unverbindlichen Liefertermins ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge