Rz. 26

Der Verzug endet, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt. Vorrangig geschieht dies durch die nachträgliche, ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungspflicht durch den Verkäufer. Dazu genügt es, dem Käufer das Neufahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise anzubieten. Eine Bereitstellungsanzeige nach Abschn. V. Nr. 1 S. 1 NWVB reicht aus, obwohl dem Käufer im Anschluss daran noch eine 14-tägige Annahmefrist zusteht. Ansonsten könnte der Käufer, der dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zur Lieferung gesetzt hat, durch Ausschöpfen der Annahmefrist die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Verkäufer verhindern.

Das Ende des Lieferverzuges tritt ebenfalls ein, wenn der Käufer die angebotene Leistung als Erfüllung gem. § 363 BGB angenommen hat, auch wenn das Fahrzeug mit Mängeln behaftet ist. Ab diesem Zeitpunkt geht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch auf mangelfreie Leistung in einen Anspruch auf Nacherfüllung über.[34]

[34] Huber, NJW 2002, 1004, 1005.

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