Rz. 637

Vorgeschlagen wird auch die "Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch."[1052] Diesen Weg nicht frühzeitig angetreten zu haben, liegt nach der Rechtsprechung "im allgemeinen Lebensrisiko"[1053] der Betroffenen.

 

Fallbeispiel 50: Die Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch

Der Leistungsbezieher fühlt sein Ende herannahen. Mittels Patientenverfügung hat er abgesichert, dass man ihm keine lebensverlängernden Maßnahmen angedeihen lassen wird. Er entschließt sich, seinen bisher geschonten Miteigentumsanteil nunmehr an seine gesetzlichen Erben zu verschenken.

 

Rz. 638

Falllösung Fallbeispiel 50:

Der Leistungsberechtigte darf über sein nicht anrechenbares Vermögen frei verfügen.[1054] Die bis dahin gewährte Sozialhilfe entfällt in diesem Fall aber, weil der Hilfebedürftige einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB hat entstehen lassen. Stirbt der Leistungsempfänger zeitnah, ist der Beschenkte lediglich mit den Kosten der Bedarfsdeckung vom Schenkungszeitpunkt bis zum Tod belastet. Geht die Wette auf den baldigen Tod nicht auf, ist der Rückforderungsanspruch auf den Wert des Geschenkten begrenzt. Ggf. kann der Schenkungsgegenstand zurückgegeben werden. Dieser Weg wird z.T. als sittenwidriger Umgehungsversuch gedeutet.[1055]

[1052] Krauß, Vermögensnachfolge, Kapitel 2, Rn 665.
[1055] Schlegel/Volzke/Grote-Seifert, juris-PK SGB II, § 35 Rn 52.

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