Rz. 22

Mit einem Punkt sind die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstöße belegt, die in Anlage 13 zu §40 FeV unter Nr. 3 (siehe § 7 Rdn 27) aufgeführt werden.

 

Rz. 23

Neu ist die Aufnahme der Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ins Fahreignungsregister, die bepunkten, wenn fehlerhaft gesichert oder befördert bzw. verpackt wird. Beförderer selbst und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs stehen ebenfalls im Fokus entgegen §19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB, wenn dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht zur Verfügung gestellt wurde. Besonders nachdenklich stimmt aber, dass Lenk- und Ruhezeitverstöße nach dem Fahrpersonalgesetz ohne Sanktion nach dem Fahreignungsregister bleiben sollen.

 

Rz. 24

Gemeint sind also Zuwiderhandlungen, die lediglich "leichtere Nachteile für die Verkehrssicherheit" erkennen lassen.

 
Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat
3.1.1 §24c des Straßenverkehrsgesetzes 243
3.2.1 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2 Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3 Abstand 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4 Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5 Vorfahrt 34
3.2.6 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 51b.3, 53.1
3.2.8 Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9 Beleuchtung 76
3.2.10 Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11 Verhalten an Bahnübergängen 89, 89.a, 89b.1, 245
3.2.12 Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13 Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2
3.2.14 Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15 sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 108, 246.1, 247
3.2.16 Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17 übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18 Verkehrshindernisse 123
3.2.19 Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2,
3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21 Richtzeichen 157.3,159b
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23 Auflagen 166
3.3. Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung[20] 171, 172, 251a
3.4. Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung[21] 175, 253
3.5.1 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4 Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5 Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 98 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6 Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202
3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213
3.5.8 Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9 Stützlast 217
3.5.10 Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.5.11 Auflagen 233
3.6. Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)[22]

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR

i.V.m. §37 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. a GGVSEB
 

Rz. 25

Diese Liste macht deutlich, dass der Gesetzgeber bemüht ist, Verstöße, die die Verkehrssicherheit nachhaltig beeinträchtigen könnten, zu sanktionieren und Fehlverhalten von Fahrzeugführern zu identifizieren.

 

Rz. 26

Zudem ist die Verwarnungsgeldobergrenze gem. §56 Abs. 1 OWiG von bis dato 35EUR auf 55EUR angehoben worden, worauf folgend die Eintragungsgrenze von bislang 40EUR auf 60EUR angehoben werden musste, zumal die Eintragungsgrenze seit 25 Jahren Bestand hatte. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten sollen daher schneller und einfacher erledigt werden können. Sanktionen aufgrund von Vorschriften, die für die Verkehrssicherheit erforderlich sind, mussten konsequent angehoben werden, so dass sich eine Reihe von Anpassungen bei den Bußgeldregelsätzen ergab.[23] Denn nur so ist die Eintragung im Register bei Zuwiderhandlung möglich.[24]

 

Rz. 27

Beispielhaft[25] soll hier nur angeführt werden, ...

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