Rz. 22
Mit einem Punkt sind die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstöße belegt, die in Anlage 13 zu §40 FeV unter Nr. 3 (siehe § 7 Rdn 27) aufgeführt werden.
Rz. 23
Neu ist die Aufnahme der Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ins Fahreignungsregister, die bepunkten, wenn fehlerhaft gesichert oder befördert bzw. verpackt wird. Beförderer selbst und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs stehen ebenfalls im Fokus entgegen §19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB, wenn dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht zur Verfügung gestellt wurde. Besonders nachdenklich stimmt aber, dass Lenk- und Ruhezeitverstöße nach dem Fahrpersonalgesetz ohne Sanktion nach dem Fahreignungsregister bleiben sollen.
Rz. 24
Gemeint sind also Zuwiderhandlungen, die lediglich "leichtere Nachteile für die Verkehrssicherheit" erkennen lassen.
Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat |
---|---|---|
3.1.1 | §24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243 |
3.2.1 | Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 |
3.2.2 | Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) |
3.2.3 | Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 |
3.2.4 | Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 |
3.2.5 | Vorfahrt | 34 |
3.2.6 | Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 51b.3, 53.1 |
3.2.8 | Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 |
3.2.9 | Beleuchtung | 76 |
3.2.10 | Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 |
3.2.11 | Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89.a, 89b.1, 245 |
3.2.12 | Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 |
3.2.13 | Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2 |
3.2.14 | Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 |
3.2.15 | sonstige Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247 |
3.2.16 | Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 |
3.2.17 | übermäßige Straßenbenutzung | 116 |
3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 |
3.2.19 | Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2, |
3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 |
3.2.21 | Richtzeichen | 157.3,159b |
3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 |
3.2.23 | Auflagen | 166 |
3.3. | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung[20] | 171, 172, 251a |
3.4. | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung[21] | 175, 253 |
3.5.1 | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a |
3.5.2 | Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 |
3.5.3 | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193 |
3.5.4 | Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 |
3.5.5 | Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | 98 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs |
3.5.6 | Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202 |
3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213 |
3.5.8 | Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 |
3.5.9 | Stützlast | 217 |
3.5.10 | Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 |
3.5.11 | Auflagen | 233 |
3.6. | Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)[22] | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i.V.m. §37 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. a GGVSEB |
Rz. 25
Diese Liste macht deutlich, dass der Gesetzgeber bemüht ist, Verstöße, die die Verkehrssicherheit nachhaltig beeinträchtigen könnten, zu sanktionieren und Fehlverhalten von Fahrzeugführern zu identifizieren.
Rz. 26
Zudem ist die Verwarnungsgeldobergrenze gem. §56 Abs. 1 OWiG von bis dato 35EUR auf 55EUR angehoben worden, worauf folgend die Eintragungsgrenze von bislang 40EUR auf 60EUR angehoben werden musste, zumal die Eintragungsgrenze seit 25 Jahren Bestand hatte. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten sollen daher schneller und einfacher erledigt werden können. Sanktionen aufgrund von Vorschriften, die für die Verkehrssicherheit erforderlich sind, mussten konsequent angehoben werden, so dass sich eine Reihe von Anpassungen bei den Bußgeldregelsätzen ergab.[23] Denn nur so ist die Eintragung im Register bei Zuwiderhandlung möglich.[24]
Rz. 27
Beispielhaft[25] soll hier nur angeführt werden, ...
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