Rz. 134

Ein weiterer Reformteil ist in der Heraufsetzung der Eintragungsgrenze vorgenommen worden.[98] Zwar hatte der Gesetzgeber zunächst in Aussicht gestellt, dass Bußgelder nicht erhöht würden; tatsächlich hat aber der Vorschlag aus dem Bundesjustizministerium die Lage verschärft, wonach die Eintragungsgrenze von 40EUR auf 60 (zuerst auf 70) EUR heraufgesetzt wurde. Verwarnungsgelder sind also statt bislang bei höchstens 35EUR sodann bis 55 (zuerst 65) EUR ermöglicht. Eine damit einhergehende Anhebung der Sanktionen ist für die Katalogtaten gleichsam vorgenommen worden, obwohl genau dies nicht geschehen sollte! Ein Verstoß, der heute punktbewehrt ist, kann seit 1.5.2014 möglicherweise keinen Punkt nach sich ziehen. Denn allein entscheidend ist, ob der Verstoß nach der Anlage 13 FeV (siehe § 7 Rdn 27) aufgeführt ist.[99]

 

Rz. 135

Deshalb hat der Regelsatz für Delikte auch eine Anhebung erfahren, die heute unter der neuen Eintragungsgrenze von EUR 60 liegen und wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit weiterhin eingetragen werden sollen:

Handyverstoß: von 40EUR auf 60EUR;
Winterreifenpflicht: von 40EUR auf 60EUR;
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen: von 40EUR auf 60EUR;
Missachtung der Kindersicherungspflicht: von 40EUR auf 60EUR;
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt: von 50EUR auf 70EUR.
 

Rz. 136

Andererseits gibt es Delikte, die in Zukunft nicht mehr eingetragen werden und deren Punktewegfall kompensiert werden soll:

Umweltzone: von 40EUR auf 80EUR;
fehlendes Kennzeichen: von 40EUR auf 60EUR;
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage: von 50EUR auf 65EUR;
Kennzeichen abgedeckt: von 50EUR auf 65EUR;
Behinderung durch Parken in Feuerwehrzufahrt: von 50EUR auf 65EUR;
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw: von 380EUR auf 570EUR.
 

Rz. 137

An dieser Stelle wird klar, dass das Vorhaben mit den ursprünglichen Versprechen nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Viele dürfen daher auch zu Recht enttäuscht sein.

[98] Siehe auch Burhoff, Das (neue) Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem in einem ersten Überblick, ZAP Heft 9/2014, F. 9, S. 855 m.w.N.
[99] Zusammenstellung bei Albrecht/Kehr schon in DAR 2013, 437, 439 Fn 13 und die 9. VO. BGBl I, S. 3920.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge