Rz. 107
§65 StVG regelt die Überführung der Punkte folgendermaßen:
(1) | Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1.1.1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von §2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1.1.2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31.12.2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und §4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird. |
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(2a) | Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1.1.1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:
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