Rz. 107

§65 StVG regelt die Überführung der Punkte folgendermaßen:

 

§65 StVG

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1.1.1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von §2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1.1.2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2)

Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1. sein Datenbestand mit den in §50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §2a Abs. 2 und §4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach §30 Abs. 1 Nr. 3 und §52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.

Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31.12.2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und §4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1.1.1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.
(3)

Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1. Entscheidungen, die nach §28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach §28 Absatz 3 in der ab dem 1.5.2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1.5.2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach §28 Absatz 3 in der ab dem 1.5.2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.

Entscheidungen, die nach §28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30.4.2019 nach den Bestimmungen des §29 in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach §29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1.5.2019 gilt

a) für die Berechnung der Tilgungsfrist §29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1.5.2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b) für die Löschung §29 Absatz 6 in der ab dem 1.5.2014 anwendbaren Fassung.
3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.4.2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die aufgrund des §6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabes erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind §28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabea Doppelbuchstabe bb und §28a in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig EUR die Grenze von vierzig EUR gilt.
4.

Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30.4.2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach §28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:

 

Punktestand

vor dem 1.5.2014

Fahreignungs-Bewertungssystem

ab dem 1.5.2014
Punktestand Stufe
1–3 1

Vormerkung

(§4 Absatz 4)
4–5 2
6–7 3
8–10 4

1: Ermahnung

(§4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11–13 5
14–15 6

2: Verwarnung

(§4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16–17 7
> = 18 8

3: Entzug

(§4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)

Die am 1.5.2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt...

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