1. Allgemeines

 

Rz. 69

§ 1568b Abs. 3 BGB ersetzt § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO a.F., unterscheidet sich aber von diesem hinsichtlich Rechtsnatur und tatbestandlichen Voraussetzungen.

Im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO a.F. ist auch § 1568 Abs. 3 BGB ein Anspruch im Sinne von § 194 BGB, der wiederum kein verhaltener ist.[145] Der Anspruch entsteht, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h., erst und sobald der nach § 1568b Abs. 1 BGB verpflichtete Ehegatte seinen Eigentumsanteil wirksam auf den anspruchsberechtigten Ehegatten übertragen hat. Der Anspruch existiert vor diesem Zeitpunkt nicht schon latent. Eines besonderen Gläubigerbegehrens bedarf es deshalb nicht. Der Anspruch ist ohnedies einer konkreten Bestimmung der Leistungszeit und dem Schuldnerverzug zugänglich: Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs lässt sich unschwer ermitteln.

 

Rz. 70

Damit ist zugleich die Frage beantwortet, ob eine Ausgleichszahlung "isoliert", d.h., ohne dass gleichzeitig der Anspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB gerichtlich geltend gemacht wird, von dem Familiengericht zugesprochen werden darf.[146]

Hat der überlassungs- und übereignungsverpflichtete Ehegatte den Anspruch außergerichtlich erfüllt und besteht nun Streit zwischen den Ehegatten, ob der berechtigte Ehegatte überhaupt eine Ausgleichszahlung oder in welcher Höhe er eine solche entrichten muss, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1568a Abs. 3 BGB vor.[147] Der Ehegatte, der dem anderen Teil den Haushaltsgegenstand überlassen und übereignet hat, kann den Anspruch nach § 1568b Abs. 3 BGB vor dem Familiengericht (§ 23a Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) ohne weiteres geltend machen.

[145] Vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines verhaltenen Anspruchs Gernhuber, S. 55 ff.; Erbarth, FamRZ 1998, 1007, 1009.
[146] Zutreffend bejahend MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 17; Johannsen/Henrich/Götz, § 200 FamFG Rn 12; vorsichtig bejahend Palandt/Brudermüller, § 1568b Rn 12 a.E.; a.A. Meysen/Finke, § 203 FamFG Rn 10.
[147] Erbarth, FPR 2010, 548, 552; MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 17.

2. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 71

Der Wortlaut fordert lediglich eine Eigentumsübertragung nach § 1568a Abs. 1 BGB. Der Eigentumserwerb nach §§ 929 ff. BGB muss eingetreten sein. Erst dingliche Einigung und – soweit nötig – Übergabe und Übergabesurrogat zusammen führen den Eigentumsübergang herbei. Die Übergabe ist häufig nicht (mehr erforderlich), das Traditionsprinzip (§ 929 S. 1 BGB) durch das Vereinfachungsprinzip verdrängt (so z.B. in §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB).[148] Es bedurfte der Überlassung des Haushaltsgegenstands als gesondertes Tatbestandsmerkmal bei Abs. 3 im Gegensatz zu Abs. 1 nicht.[149]

 

Rz. 72

§ 1568b Abs. 3 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Übereignung unabhängig vom Bestehen des Anspruchs nach § 1568a Abs. 1 BGB aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten erfolgt. Nach der Regelungsabsicht der Gesetzgeber und der immanenten Teleologie der Vorschrift, ist eine Gesetzeslücke in Form einer Regelungslücke gegeben. Der Unterschied zwischen dem Tatbestand des § 1568b Abs. 3 BGB und dem hier fraglichen, nämlich, dass die Übereignung erfolgt, ohne dass der Anspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB eingreift, ist nach der Teleologie des § 1568b Abs. 3 BGB irrelevant. Die Ausgleichszahlung soll ja den Eigentumsverlust ausgleichen und zugleich die Wiederbeschaffung entsprechender gebrauchter Gegenstände ermöglichen.[150] Dies trifft auch und gerade auf den hier fraglichen Sachverhalt zu. Es handelt sich also nach der Regelungsabsicht der Gesetzgeber selbst um Tatbestände, die in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Hinsichten übereinstimmen; der Gleichheitssatz verlangt daher eine Gleichbehandlung.[151]

[148] Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 51 I. 1. b, IV.
[149] Erbarth, FPR 2010, 548, 552.
[150] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568b Rn 17.
[151] MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 3, 17; Erbarth, FPR 2010, 548, 552.

3. Rechtsfolge

 

Rz. 73

Als Rechtsfolge gewährt § 1568b Abs. 3 BGB dem Ehegatten, der seinen Eigentumsanteil auf den anderen übertragen hat, eine angemessene und keine billige (wie noch § 8 Abs. 3 S. 2 HausratsVO a.F.) Ausgleichszahlung. Den Vorstellungen der Gesetzesverfasser und Gesetzgeber entsprechend, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung deshalb in aller Regel nach dem anteiligen Verkehrswert zum Zeitpunkt der letzten familiengerichtlichen Verhandlung, nicht nach dem Neuanschaffungswert. Eine Korrektur kommt allenfalls bei grober Unbilligkeit aus Kindeswohlgründen in Betracht.[152]

 

Rz. 74

Jeder Ehegatte kann mit einem ihm gem. § 1568a Abs. 3 BGB zustehenden Anspruch gegen einen dem anderen Ehegatten gem. § 1568b Abs. 3 BGB zustehenden Anspruch entsprechend §§ 389 ff. BGB aufrechnen, wie jeder Ehegatte mit einer anderen zur Aufrechnung geeigneten Forderung gegen den Anspruch aus § 1568b Abs. 3 BGB die Aufrechnung erklären kann – allerdings nicht in den Verfahren in der Haushaltssache.[153]

[152] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568b Rn 17.
[153] Johannsen/Henrich/Götz, § 1568b Rn 1...

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