Rz. 81

Das Verhältnis des Zugewinnausgleichs zu § 1568b BGB ist, wie schon dasjenige zu §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 HausratsVO a.F., nicht eindeutig geregelt. Eine den §§ 1587 Abs. 3 BGB a.F., 2 Abs. 4 VersAusglG entsprechende Vorschrift fehlt auch bei der Neuregelung.

 

Rz. 82

§ 1568b BGB geht dem Zugewinnausgleich dann vor, wenn eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 1568b Abs. 3 BGB entrichtet wurde.[160] Das gilt unabhängig davon, ob diese aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten erfolgte.[161]

 

Rz. 83

Die für die §§ 8, 9 HausratsVO a.F. zutreffende, insbesondere von Rauscher[162] vertretene Ansicht, die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der HausratsVO sei der Berechnung des Zugewinns vorgreiflich, verdränge aber nicht die Einbeziehung in den Zugewinnausgleich, lässt sich insofern für § 1568b BGB nicht mehr aufrechterhalten. Zwar ist es nach wie vor zutreffend, dass der Zugewinnausgleich die Vermögensinteressen schützt und daher das Wertinteresse betrifft, hingegen § 1568b BGB jedenfalls primär gegenständliche Bestandsinteressen wahrt und deshalb keine speziell güterrechtliche Lösung ist. Einmal gehen die Gesetzesverfasser aber von einer Sonderregelung aus, soweit von § 1568b Abs. 3 BGB Gebrauch gemacht wird. Zudem ist die Ausgleichszahlung im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht die Ausnahme, sondern die Regel und überdies grundsätzlich in Höhe des Verkehrswerts und nicht nur nach Billigkeit zu bemessen. In diesen Fällen regelt § 1568b Abs. 1, Abs. 3 BGB auch die Vermögensebene.

 

Rz. 84

Unterbleibt demgegenüber eine Ausgleichszahlung für die Überlassung des Haushaltsgegenstands, erfolgt nach den Vorstellungen der Gesetzesverfasser der Wertausgleich im Zugewinnausgleichsverfahren.[163] Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Wertausgleich zugunsten eines Ehegatten ausgeschlossen sein sollte, der seiner Verpflichtung § 1568b Abs. 1 BGB entsprechend, dem anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände übereignet hat. Auch die Praktikabilität spricht nicht hiergegen. Zunächst findet die Überlassung der Haushaltsgegenstände in aller Regel im Verbund statt, während keine potenzielle Folgesache so häufig wie der Zugewinnausgleich Gegenstand eines nachfolgenden Verfahrens ist. Damit aber ist die vorgreifliche Frage beantwortet, ob eine Ausgleichszahlung erfolgte oder nicht. Die Ehegatten zu zwingen, in einem gesonderten Verfahren (§ 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 1568b Abs. 3 BGB) allein die Ausgleichszahlung geltend zu machen, ist weder prozessökonomisch noch "praktisch", vor allem aber den Beteiligten nicht zu vermitteln. Auch der Bewertungszeitpunkt des § 1384 BGB spricht nicht gegen diese Einbeziehung. Die Vorverlagerung auf den Eintritt der Rechtshängigkeit soll böswillige Vermögensverschiebungen vermeiden. Auf § 1568b BGB trifft dieser Zweck nicht zu.[164]

 

Rz. 85

Entgegen der überwiegenden Ansicht[165] verdrängt § 1568b BGB nicht § 1383 Abs. 1 BGB hinsichtlich nicht überlassener und nicht übereigneter Haushaltsgegenstände. Zunächst greift § 1383 Abs. 1 BGB nur in extremen Ausnahmefällen ein; für solche wird das Grundprinzip der Zugewinngemeinschaft, Unterschiede im Vermögenszuwachs nur in Geld auszugleichen, in § 1383 BGB durch eine Billigkeitsregel abgeschwächt. Die auf Geld gerichtete Ausgleichsforderung muss unzureichend sein, weil z.B. der Geldwert schwankt und der ausgleichspflichtige Ehegatte das wertbeständigere Vermögen erworben hat oder es um Vermögensgegenstände geht, die mit Geld nicht (wieder) beschafft werden können. Der Normzweck des § 1383 BGB ist also ein gänzlich anderer als derjenige des § 1568b BGB. Dass § 1568b BGB, in Fällen, in denen die Vorschrift nicht zur Übereignung und Ausgleichszahlung geführt hat, der Behebung einer zudem nur ganz ausnahmsweise bestehenden groben Unbilligkeit für den Gläubiger des Ausgleichsanspruchs gem. § 1378 Abs. 1 BGB im Wege stehen soll, ist nicht zu begründen.

 

Rz. 86

 

Praxistipp

Schulz[166] weist zutreffend auf das in der Praxis häufig auftretende Problem hin, dass, insbesondere, nachdem heftig über einen oder mehrere Haushaltsgegenstände gestritten worden ist, der ausgezogene Ehegatte die ihm überlassenen und übereigneten Haushaltsgegenstände, häufig aber auch persönliche Sachen, trotz wiederholter Aufforderung des anderen Ehegatten nicht abholt. Der Ehegatte, der die Sachen aus der Wohnung entfernen will, muss dem anderen einen Termin zur Abholung bestimmen und ihn in Gläubigerannahmeverzug setzen, falls der Termin nicht eingehalten wird, §§ 293, 295 BGB. Danach kann er "Kostbarkeiten" aus den zugeteilten Haushaltsgegenständen und persönlichen Sachen bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts hinterlegen, §§ 372 BGB, 5 HinterlO. Kostbarkeiten sind Gegenstände, deren Wert im Verhältnis zu Umfang und Gewicht besonders hoch ist.[167] Die anderen Gegenstände kann der Schuldner versteigern lassen und den Erlös beim Amtsgericht hinterlegen, §§ 383, 384 BGB. Haushaltsgegenstände, die nicht verkäuflich sind, kann er nac...

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