Rz. 61

Die gleichfalls zu berücksichtigenden "Lebensverhältnisse der Ehegatten" sind gegenüber dem Kindeswohl weniger gewichtig und treten im Zweifel hinter dieses zurück.[130] Dieser unbestimmte Rechtsbegriff soll sicherstellen, dass bei der gerichtlichen Entscheidung wie bisher nach § 2 HausratsVO a.F. auch alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden können. Hier sind insbesondere die Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung der Gegenstände zu berücksichtigen. Hat sich der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte in der Zwischenzeit eine andere Wohnung vollständig neu eingerichtet, so ist er in der Regel nicht mehr auf alte Haushaltsgegenstände angewiesen.[131] Die Absicht, den Haushaltsgegenstand zu veräußern, auch zur Verbesserung der finanziellen Lage, begründet keine Angewiesenheit aufgrund der Lebensverhältnisse.[132]

[130] Erbarth, FPR 2010, 548, 551.
[131] MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 13.
[132] Vgl. AG Borken FamRZ 2008, 696.

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