Rz. 60

Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder ist wie bei § 1361b Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen, es steht an oberster Stelle.[128] Der Ehegatte, der gem. § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem anderen die Ehewohnung aus Kindeswohlgründen zu überlassen, ist daher zugleich verpflichtet, die für die Betreuung der Kinder notwendigen Haushaltsgegenstände dem anderen zu überlassen und gegebenenfalls zu übereignen, so z.B. den Pkw, wenn dieser Haushaltsgegenstand ist und von dem Ehegatten, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, benötigt wird, um die Kinder in den Kindergarten, die Schule und zu Freizeitaktivitäten fahren zu können.[129] Im Übrigen gelten die zu § 1361b BGB entwickelten Grundsätze.

[128] Palandt/Brudermüller, § 1568b Rn 9.
[129] Erbarth, FPR 2010, 548, 551; MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 12.

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