Rz. 102
Zustands- und Wirkungshaftung schließen sich nicht aus, sondern können gleichzeitig bestehen.[358]
Neben der Haftung gemäß § 2 HaftpflG kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen in Betracht:[359]
▪ | Gefährdungshaftung nach § 89 WHG, die auch reine Vermögensschäden erfasst;[360] |
▪ | nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB;[361] |
▪ | Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB; |
▪ | Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; |
▪ | Ansprüche aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff.[362] |
Rz. 103
Zur Haftungsabwägung und zum Mitverschulden, des Umfangs des Ersatzanspruches und der Haftungsberechtigten wird auf Rdn 31 ff. verwiesen.
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