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Zur Deckung des Haftpflichtrisikos aus § 1 HaftpflG sind Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 AEG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt 20 Mio. EUR je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zwei Mal zur Verfügung stehen (§ 14b AEG).

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