Rz. 123

Die Gegenstandswertberechnung und die Beschwer für den Rückbauanspruch des Vermieters gegen den Mieter bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO.

 

Rz. 124

Die Gegenstandswertberechnung in Rückbaustreitigkeiten muss hinreichend berücksichtigen, wer den Anspruch geltend macht. Stellt der Vermieter den Anspruch, so bemisst sich der Streitwert nach dem Beseitigungsinteresse des Vermieters. Dieser Wert kann sich aus den Kosten möglicher Mietminderungen oder entgangener Mieten (auch anderer Mieter), Kosten gegenüber einer WEG, einem optischen oder baulichen Nachteil ergeben.

Wehrt sich der Mieter gegen einen Anspruch auf Rückbau, so ist dessen Erhaltungsinteresse zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten, die er durch die Entfernung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hat. Auch die eine Gebrauchswertminderung kann hier erheblich sein.

 

Rz. 125

Wird der Rückbau im Rahmen einer Räumungsklage geltend gemacht, ist zu unterscheiden, ob es nur um die Wegnahme von Einrichtungen oder um die Beseitigung von Bauwerken oder Anlagen geht. Die Beseitigung von Einrichtungen ist beim Streitwert nicht zu berücksichtigen. Diese gehören zum Räumungsanspruch dazu und sind nicht zu titulieren.

Nur die Beseitigung von Bauwerken und Anlagen wird von dem Herausgabeanspruch nicht erfasst, sondern geht über ihn hinaus. Sie müssen gesondert geltend gemacht und tituliert werden. Anzusetzen sind hier die Kosten der Beseitigung; § 3 ZPO.[135]

[135] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009 – I-24 W 16/09, openJur 2011, 66202; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts und Wohnraummiete, IX Rn 377.

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