Rz. 121
Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sie ist damit Bestandteil des Räumungsverfahrens und wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Streitwert der Räumungsklage – z.B. wegen unstreitiger Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Jahresfrist – unter einer Jahresnettomiete liegt. In diesen Fällen führt der Räumungsfristantrag zum Erreichen der Obergrenze des § 41 Abs. 1 GKG.[133]
Die Beantragung der Verlängerung der Räumungsfrist oder die Verkürzung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 2 und 3 ZPO oder § 794a ZPO stellen eigene Verfahren dar. In diesen Verfahren bemisst sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Begrenzend ist der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 GKG heranzuziehen. Danach ist der Gegenstandswert nach dem Wert der Nutzungsentschädigung für den begehrten Zeitraum zu bemessen. Die Höchstgrenze wird mit einer Jahresnettomiete ohne Betriebskostenvorschüsse erreicht.
Rz. 122
Auch der Verzicht auf Räumungsschutz nach § 794a ZPO in einem Vergleich hat einen berücksichtigungsfähigen Gegenstandswert. Da dieser nicht Gegenstand eines Klageantrages sein kann, wird er nur im Rahmen eines Mehrvergleiches zu berücksichtigen sein. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag mit 20 % einer Jahresnettomiete entsprechend § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bemessen.[134]
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