Rz. 63

Der Wert der Betriebspflicht ist nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. Anhaltspunkt kann hier die vereinbarte Jahresnettokaltmiete sein. Der Anteil ist mit 20 %[70] bis zu 100 %[71] angemessen.

Berücksichtigungsfähig ist auch das Interesse an der Erhaltung der Vermietbarkeit der übrigen Geschäftsräume, wenn es sich z.B. um Gewerberäume in einem großen Shopping-Center handelt. Größerer Leerstand führt hier zu vermindertem Kundenstrom und damit zur Verminderung der Attraktivität für den Kunden. Dieses Risiko kann mit dem Wert einer Jahresnettomiete bemessen werden.[72] Besteht in dem Objekt bereits ein Leerstand, empfiehlt es sich, den Streitwert anteilig zu mindern.

Im Rahmen einer Räumungsklage richtet sich der Streitwert nach dem Streitwert der Räumung.[73]

[71] Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar Rn 3881.
[73] OLG Dresden, Beschl. v. 15.7.2015 – 5 U 597/15, files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/145458.pdf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge