Rz. 46

Der Auskunftsanspruch dient regelmäßig zur Vorbereitung anderer Ansprüche. Im Rahmen einer Stufenklage wird er daher nur alternativ zum Leistungsantrag bewertet; § 44 GKG. Auch ohne Stufenklage kann diese Folge eintreten, wenn der Kläger aus einer Auskunftsklage in eine Leistungsklage übergeht.[44]

Wird der Auskunftsanspruch allein verfolgt, so bemisst sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Schätzung orientiert sich an den Erwartungen an den aus der Auskunft resultierenden Leistungsanspruch. Da die Auskunft noch zum Abschluss der Hauptsache führt, sondern nur Vorbereitung ist, ist ein Anteil von 1/10 bis 1/4 zu veranschlagen.[45]

Die Auskunft über die ordnungsgemäße Anlage der Mietsicherheit ist z.B. mit 25 % der Kautionshöhe anzusetzen.[46]

 

Rz. 47

Die Beschwer einer Auskunft für den zur Auskunft Verpflichteten besteht lediglich in den Kosten, die er zur Erteilung der Auskunft aufwenden muss. Für den Anspruchsteller des Auskunftsersuchens ist dessen Interesse an der Auskunft zu ermitteln und mit 10 % bis 25 % des Interesses zu bewerten.[47]

[44] Meyer in GKG/FamGKG, § 44 Rn 3.
[45] BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 28/14, www.bundesgerichtshof.de.
[46] Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 3956.
[47] BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB127/11; Herget in Zöller, ZPO, § 13 Rn 16 "Auskunft".

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