Rz. 137

Die Unterlassung der Untervermietung bemisst sich nach dem Interesse des Vermieters. Wird dieser Anspruch isoliert von einer Kündigung geltend gemacht, so findet § 41 GKG keine Anwendung. Über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG findet § 3 ZPO Anwendung. Zu bewerten ist hier das Interesse des Vermieters an der Unterlassung.[144] Denkbar wären die Kosten der erhöhten Abnutzung der Mieteinheit oder auch die Möglichkeit der Erzielung eines Untermietzuschlages. Maßstab ist hier aber stets der Unterschied zwischen Untervermietung und ggf. der erlaubten Aufnahme eines Familienangehörigen. Die Kosten und Aufwendungen dürften sich hier nicht wesentlich unterscheiden, so dass diese Berechnung regelmäßig auf den Streitwert "0" hinauslaufen dürfte. Es ist also sinnvoll, auch andere Interessen des Vermieters zu berücksichtigen.

[144] Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraumiete, IX Rn 411.

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