Rz. 113

Bei Streit über die Mietzeit ist bei unbefristeten Mietverträgen regelmäßig die Jahresmiete anzusetzen. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen ein Vertragsende vereinbart ist oder ein Streit über die Dauer der Kündigungsfrist bzw. der verbleibenden Vertragslaufzeit besteht. Hier ist die in der konkret streitigen Mietzeit zu zahlende Miete anzusetzen. Ohne Anhaltspunkte zur Mietzeit beginnt die streitige Zeit mit der Rechtshängigkeit des Räumungsantrages[127] und beträgt bei unbefristeten Verträgen ein Jahr.

Ist ein Vertragsende vereinbart, so errechnet sich die streitige Zeit aus der Rechtshängigkeit des Räumungsantrages und dem Ablauf des Vertrages.[128]

Besteht der Streit darüber, ob eine fristlose oder eine fristgemäße Kündigung wirksam geworden ist, so ist ausnahmsweise die Differenz zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist maßgeblich.[129]

Ist die Wirksamkeit der Kündigung an sich streitig, kommt der ordentlichen Kündigungsfrist in der Regel keine Bedeutung zu.[130] Hier ist davon auszugehen, dass die Vertragslaufzeit über die Jahresfrist hinausgeht. Der Streitwert ist damit die Jahresmiete.

 

Rz. 114

 

Beispiel

Ein Gewerbemieter erhält am 10.7.2021 eine fristlose Kündigung und erhält am 1.9.2021 die Räumungsklage zugestellt. Im Regelfall wird hier die Jahresnettomiete als Streitwert angesetzt. Eine Verkürzung kann sich aus folgenden Umständen ergeben.

a) Der Vertrag sah ein Vertragsende zum 31.12.2021 vor. Hier ist die Zeit zwischen Rechtshängigkeit der Räumungsklage und regulärem Vertragsende die streitige Zeit. Sie beträgt 4 Monate, sodass die Miete dieses Zeitraums zugrunde zu legen ist.
b) Der Mieter widerspricht der außerordentlichen Kündigung, erkennt aber die ordentliche Kündigung an, die zum 31.3.2022 möglich wäre, an. Die streitige Zeit bemisst sich hier vom 10.7.2021 bis zum 31.3.2022 und beträgt 8 Monate und 21 Tage. Der Streitwert beträgt 8,7 Monatsnettomieten.
 

Rz. 115

 

Hinweis:

Der Ausspruch der Kündigung und die spätere Geltendmachung des Räumungsanspruches gelten als eine Angelegenheit, deren Streitwert nach § 41 GKG zu bemessen ist. Folge ist, dass neben der gleichen Gegenstandswertberechnung auch eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr stattfindet.

[127] Meyer in GKG/FamGKG, § 41 Rn 15.
[128] BGH, Beschl. v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, www.bundesgerichtshof.de.
[129] BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05, www.bundesgerichtshof.de.
[130] Meyer in GKG/FamGKG, § 41 Rn 15.

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