Rz. 183

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung dient in der Regel zur Beschlussfassung. Das Thema der Beschlussfassung gibt den Rahmen des Interesses der Klägerseite vor. Allerdings ist die Einberufung einer Versammlung nur eine Vorbereitungshandlung zur eigentlichen Beschlussfassung oder deren Anfechtung. Folglich bemisst sich das Gesamtinteresse hier an der Hälfte des Wertes der späteren Beschlussfassung.[181]

Der Wert der Beschlussfassung orientiert sich wegen § 49 GKG an dem Interesse aller Eigentümer an der Fassung des Beschlusses. Dabei darf der siebeneinhalbfache Wert des Klägerinteresses und auch der Verkehrswert von dessen Sondereigentum nicht überschritten werden.

Noch nicht geklärt ist die Frage, ob vorbereitende Handlungen zu Beschlusssachen ebenfalls unter § 49 GKG fallen oder hier eine Wertermittlung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen muss.

 

Beispiel:

Michael Sig, der einen Anteil von 10/1000 an der WEG hat, möchte den Einbau von Sicherheitsschlössern an sämtlichen Fenstern und Türen des Erdgeschosses durch die WEG durchsetzen. Die Einbaukosten belaufen sich auf ca. 7.000,00 EUR. Ohne diese Schlösser verlangt seine Versicherung ca. 500,00 EUR höhere Beiträge. Das Eigeninteresse des M. Sig beträgt 500,00 EUR zzgl. seines Anteils an den Baukosten = 70,00 EUR, insgesamt also 570,00 EUR.

Berechnet man das Interesse an der Einberufung der WE-Versammlung nach § 49 GKG ist das Gesamtinteresse aller WEG-Eigentümer mit 7.500,00 EUR (= Einbaukosten 7.000,00 EUR zzgl. Sonderinteresse des M. Sig 500,00 EUR). Dieser Betrag darf das 7,5-fache des Eigeninteresses des Klägers, hier also 570,00 EUR x 7,5 = 4.275,00 EUR nicht übersteigen.

Vorzugswürdig ist hier wohl die Betrachtung, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung der Vorbereitung eines Beschlusses dient und daher auch die Gegenstandswertberechnung des Beschlussverfahrens heranzuziehen ist. Auf den so ermittelten Betrag wäre dann zum Zweck der Berücksichtigung des Wunsches als Vorbereitungshandlung der Abschlag vorzunehmen. Nur so kann das Interesse aller WEG-Eigentümer an der Beteiligung an dieser Entscheidung hinreichend abgebildet werden.

[181] LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 6.1.2016 – 2–13 T 152/15, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7529490; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, § 49a GKG Rn 37. Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 6315.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge