Rz. 25

Innerhalb einer einheitlichen Angelegenheit sind nach § 22 Abs. 1 RVG sowie über § 23 RVG, § 39 Abs. 1 GKG, § 35 Abs. 1 GNotKG die Streitwerte zu addieren.

Liegen unterschiedliche Angelegenheiten vor, fällt für jede Angelegenheit eine eigene Gebühr an. Daraus folgt zunächst, dass sich die Addition verbietet, wenn zwei unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen. Neben den Fällen des § 17 RVG verbietet sich auch die Addition, wenn Ansprüche aus verschiedenen Lebenssachverhalten geltend gemacht werden (vgl. § 2 Rdn 14).

 

Rz. 26

Darüber hinaus enthält das Gesetz Verbote der Streitwertaddition. Über den Verweis in § 23 Abs. 1 S. 1 RVG sind dies z.B.:

Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten sind nach § 43 GKG nicht zu addieren, sofern es Nebenforderungen sind. Als eigenständige Forderungen, also unabhängig von der Hauptforderung (z.B. weil diese bereits bezahlt ist oder bereits die Erledigung dieser Teilforderung erklärt worden ist[14]), unterliegen diese Forderungen der Addition.
Dies gilt allerdings nicht bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Hier sind Nebenforderungen und Zinsen Teil des Gegenstandswertes.
Für die Stufenklage, § 44 GKG: Hier ist nur der höchste Wert aus allen Stufen für die Streitwertberechnung maßgeblich.
Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche, Aufrechnungen, Widerklagen werden wegen § 45 GKG nicht angerechnet, wenn über diese nicht entschieden wird.
 

Rz. 27

Im Falle einer Widerklage sind nach § 45 Abs. 1 GKG der Wert der Klage und der Widerklage über die eine Entscheidung getroffen wurde zu addieren. Das gilt nicht, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Der BGH stellt dabei auf die wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände ab.[15] So liegen gleiche Gegenstände vor, wenn nur einer der Klagen stattgegeben werden kann und die andere denklogisch abzuweisen ist. Hier kommt es nicht zur Addition.

 

Beispiel:

Der Mieter klagt auf Feststellung der Wirksamkeit seiner außerordentlichen Kündigung zum 31.1. Der Vermieter macht widerklagend die Mietforderungen ab dem 1.2. geltend. Hier scheidet eine Addition der Streitwerte aus.[16]

Keine Addition findet weiterhin statt, wenn die Klage auf Feststellung einer mangelbedingten außerordentlichen Kündigung mit der Klage auf Beseitigung des gleichen Mangels verbunden wird.[17] Auch die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und die Räumungsklage stellen einen einheitlichen Klagegegenstand dar, der die Addition ausschließt.[18]

 

Rz. 28

Auch wenn ein Höchststreitwert erreicht wird, darf keine weitere Addition mehr erfolgen.[19]

Für alle Streitigkeiten gilt der maximale Streitwert von 30 Mio. EUR pro Person gem. § 22 Abs. 2 RVG. Beauftragen mehrere Personen die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in derselben Angelegenheit, ändert sich der Streitwert nicht. Der Rechtsanwalt kann nur auf die Mehrvertretungsgebühr zurückgreifen. Umfasst der Auftrag mehrerer Personen verschiedene Angelegenheiten, so kann für jede Person der Höchstwert von 30 Mio. EUR angesetzt werden. Insgesamt darf der Wert von 100 Mio. EUR nicht überschritten werden. Die Höchstgrenze ist verfassungsgemäß.[20]

Auch der Maximalwert für die Abgabe der Vermögensauskunft ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000,00 EUR begrenzt.

 

Rz. 29

Betrifft eine Gebühr nur einen Teil des Streitgegenstandes, so berechnet sich die Gebühr auch nur aus dem Streitwert dieses Teils; § 36 GKG.

 

Beispiel:

Es wird eine Klage über 3.000,00 EUR erhoben. Kurz darauf nimmt der Kläger die Klage in Höhe von 1.600,00 EUR zurück. Über den Rest wird in einem Termin verhandelt.

Die Gebühren für die Verfahrensgebühr errechnen sich aus den vollen 3.000,00 EUR, die für die Terminsgebühr aus den verbleibenden 1.400,00 EUR.

[14] BGH, Beschl. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11, www.bundesgerichtshof.de.
[15] BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/70, www. bundesgerichtshof.de; Beschl. v. 11.3.2014 – 11.3.2014, – VIII ZR 261/12, www.bundesgerichtshof.de.
[16] BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05, www. bundesgerichtshof.de.
[18] LG Dresden, Beschl. v. 15.8.2014 – 4 T 513/14, www.haufe.de.
[19] Auch für Klage und Widerklage BGH, Beschl. v. 6.4.2010 – II ZR 130/08, www. bundesgerichtshof.de.

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