Rz. 183

Die Hebegebühr fällt nicht nur bei baren oder unbaren Auszahlungen an, sondern auch, wenn der RA Wertpapiere oder Kostbarkeiten entgegennimmt und diese an den Auftraggeber oder an Dritte ab- oder zurückliefert (Anm. 4 zu Nr. 1009 VV RVG).

Wertpapiere i.S.d. Nr. 1009 VV RVG sind z.B. Schecks, Wechsel, Aktien, Anleihen, Kuxe, sonstige Papiere mit Börsenkurs, Pfandscheine und Schuldverschreibungen auf den Inhaber sowie Anweisungen gem. § 363 HGB.

In der Praxis wird der RA noch am häufigsten mit Schecks und, in den letzten Jahren wohl auch immer weniger, mit Wechseln umzugehen haben. Schecks sind i.S.v. Anm. 4 zu Nr. 1009 VV RVG ein Wertpapier, wenn sie weiter ab- oder zurückgeliefert werden und nicht zur Gutschrift auf das Konto des RA eingezogen werden.

Keine Wertpapiere i.S.d. Anm. 4 zu Nr. 1009 VV RVG sind z.B. Kfz-Zulassungsbescheinigungen Teil II, Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe, Versicherungsscheine, Schuldurkunden, Ausweisdokumente, Bürgschaftsurkunden und Sparbücher.

 

Rz. 184

Kostbarkeiten sind Gegenstände von besonderem Wert. Ihr Wert ist im Verhältnis zur Größe besonders hoch, was auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung so gesehen wird. Hierzu gehören z.B. Kunstwerke, Gemälde, Antiquitäten, wertvolle Bücher, Briefmarkensammlungen, Schmuck, Münzen, Edelsteine oder wertvolle Pelze.

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