Rz. 167

Voraussetzung für die Geltendmachung der Hebegebühr ist, dass dem RA ein Auftrag zur Empfangnahme und Auszahlung oder Rückzahlung von Geldern erteilt wurde. In der anwaltlichen Praxis wird wohl wenig über den konkreten Auftrag zur Auszahlung von Geld gesprochen, so dass in den seltensten Fällen ein formulierter Auftrag für die Auszahlungs-, Ab- oder Rücklieferungstätigkeiten vorliegt. Die Auftragserteilung kann jedoch in unterschiedlicher Weise erfolgen:

Hat sich der RA in der allgemeinen Vollmacht zur Entgegennahme von Geld ermächtigen lassen, erwartet der Mandant, dass die eingezogenen Beträge auch an ihn ausgezahlt werden, so dass von einer entsprechenden Beauftragung ausgegangen werden kann. Die Vollmacht dient als Indiz für den erteilten Auszahlungsauftrag.
In Forderungsbeitreibungssachen kann der RA in aller Regel von einem konkludent erteilten Auftrag ausgehen, da es ja gerade darum geht, Gelder einzuziehen und auszuzahlen.[68] Es liegt auch im Rahmen einer geordneten Sachbearbeitung, dass der RA und sein Mandant darauf bedacht sein müssen, dass der RA die auf die geltend gemachten Forderungen eingehenden Gelder überwacht, um z.B. Folgebeitreibungsmaßnahmen nicht unnötig oder in falscher Höhe zu veranlassen, die Erfüllung von Ratenzahlungsvereinbarungen zu überwachen oder nicht ständig beim Mandanten nachfragen zu müssen, ob Geldeingänge zu verzeichnen sind, um ein aktuelles Forderungskonto führen zu können. Will der Mandant nicht, dass im Rahmen von Forderungseinziehungsangelegenheiten Gelder über den RA abgewickelt werden, muss er dies ausdrücklich erklären.
Der Mandant übergibt dem RA Gelder zur Weiterleitung.
 

Rz. 168

Das Auftragsverhältnis entsteht nur zwischen dem RA und seinem Mandanten. Ein Auftragsverhältnis mit der Gegenseite kann auch dann nicht begründet werden, wenn diese aus freien Stücken an den RA zahlt.

 

Rz. 169

Gemäß Anm. 2 zu Nr. 1009 VV RVG stehen unbare Zahlungen baren Zahlungen gleich. Zu den unbaren Zahlungen gehören Überweisungen, Lastschriften, sonstige Zahlungen über das Konto des RA sowie Zahlungen aufgrund Gutschrift eines auf dem Konto des RA eingelösten Schecks.

[68] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 1009 Rn 13.

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