Rz. 71

Die Einigungsgebühr kann vorgerichtlich auch mehrfach anfallen, wenn die Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes treffen. Die Gebühr fällt nämlich an für den Abschluss "eines" Vertrages. Werden zeitlich versetzt mehrere Verträge geschlossen, fällt für jeden Vertragsschluss die Einigungsgebühr gesondert an. Wird kein neuer Vertrag geschlossen, sondern nur die alte Vereinbarung wieder aufgenommen – der Schuldner zahlt nach dreimaliger Unterbrechung die vereinbarte Rate unverändert weiter – entsteht dagegen keine neue Einigungsgebühr.

 

Rz. 72

 

Beispiel

Der Schuldner wendet sich nach dem ersten Mahnschreiben telefonisch an den RA und erklärt, die Forderung von 1.200,00 EUR in Raten ausgleichen zu wollen. Er zahle monatlich 100,00 EUR. Der RA erklärt sich damit einverstanden mit der Maßgabe, dass die Ratenzahlungsabrede hinfällig wird, wenn der Schuldner mit einer Rate mehr als zehn Tage in Rückstand gerät. Weiteres wird nicht geregelt. Der Schuldner zahlt jedoch nicht mehr als zwei Raten und ist dann zunächst auch nicht erreichbar. Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen zum Aufenthalt und weiteren Mahnschreiben kündigt der RA dann die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens an. Darauf meldet sich der Schuldner erneut und bietet eine Rate von 50,00 EUR an. Der RA erklärt, dass er sich hierauf nur einlassen könne, wenn der Schuldner ein abstraktes Schuldanerkenntnis mit verjährungsverlängernder Vereinbarung abgebe, der Abtretung seines Arbeitseinkommens und seiner Ansprüche gegenüber Kreditinstituten zustimme, zugleich potenzielle Auskunftsstellen von der Schweigepflicht entbinde und letztlich die Kosten der Vereinbarung übernehme. Angesichts der bereits einmal nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung sei eine weitere Vereinbarung nur mit Sicherheiten zu realisieren. Dem stimmt der Schuldner zu.

Hier ist eine erste 1,5-Einigungsgebühr aus einem reduzierten Streitwert von 240,00 EUR = 1.200,00 EUR × 20 % (Rdn 84 ff.) nach § 31b RVG entstanden und eine weitere 1,5-Einigungsgebühr aus dem vollen Wert.

 

Rz. 73

Anders verhält es sich, wenn die Parteien außergerichtlich einen Vergleich schließen, der dann nur noch einmal in andere Form gebracht wird, etwa in einem notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung oder einem Prozessvergleich.

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