Rz. 133

Bei Festgebühren steht dem RA gem. Nr. 1008 VV RVG eine Erhöhung um 30 % der Gebühr zu. Laut der Anm. 3 zu Nr. 1008 VV RVG beträgt die Kappungsgrenze für mehrere Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr.

Auch hier ist die Kappungsgrenze bei einer Anzahl der Auftraggeber ab acht Personen zu beachten.

 

Rz. 134

 

Beispiel

 
Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2503, 1008 VV RVG 255,00 EUR

Die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe ist mit einem Betrag von 85,00 EUR festgesetzt. Sieben weitere Auftraggeber bedeuten eine Erhöhung von 7 × 30 % = 210 %. 85,00 EUR × 210 % = 178,50 EUR. Das Doppelte der Festgebühr als Kappungsgrenze in Höhe von 2 × 85,00 EUR = 170,00 EUR ist zu beachten, so dass sich insgesamt eine Gebühr von 255,00 EUR (85,00 EUR + 170,00 EUR) ergibt.

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