Rz. 110

Mit der Bezeichnung "Erhöhungsgebühr" wird der Anschein erweckt, es handele sich bei der Gebühr gem. Nr. 1008 VV RVG um eine selbstständige Gebühr. Dies ist nicht der Fall, da Nr. 1008 VV RVG besagt, dass sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um einen Satz von 0,3, bei Festgebühren um 30 % und bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöht. Es findet eine Gebührenerhöhung statt. Eine Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG kann dementsprechend nie isoliert stehen. Die erhöhte Geschäfts- oder Verfahrensgebühr stellt eine einheitliche Gebühr dar.[45] Dies spiegelt sich auch in der gebräuchlichsten Benennung der Gebühren z.B. in Literatur, der Rechnung oder im Festsetzungsverfahren wider:

 

Rz. 111

 

Beispiel

Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3305, 1008 VV RVG (1,3)

[45] OLG Stuttgart AGS 2010, 121; Schneider/Wolf/Volpert, RVG, VV 1008 Rn 3.

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