Rz. 141

Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG kann der RA unter Beachtung der Kriterien gem. § 14 RVG (§ 2 Rdn 105 ff.) in Höhe des dort geregelten Rahmens von 0,5–2,5 bestimmen. Eine höhere Geschäftsgebühr als einen Satz von 1,3 kann der RA aufgrund der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur verlangen, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (§ 4 Rdn 83 ff.). Diese Kappungsgrenze für Tätigkeiten im Normalbereich wird als "Schwellengebühr" bezeichnet.

 

Rz. 142

Bezogen auf die 1,3-Schwellengebühr bei der Geschäftsgebühr war bisher (unverständlicherweise) umstritten, ob auch diese sich bei mehreren Auftraggebern erhöht. Das hat der Gesetzgeber mit der Anm. 4 zu Nr. 1008 VV RVG dahingehend klargestellt, dass auch die Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern anzuheben ist.[56]

Der RA erhält daher bei Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber immer die erhöhte Gebühr gem. Nr. 1008 VV RVG, unabhängig davon, ob die Tätigkeit schwierig oder umfangreich war. Demnach kann der RA die Geschäftsgebühr bei einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand mit einem Satz von 1,3 abrechnen und die 0,3-Erhöhungen entsprechend der Anzahl seiner weiteren Auftraggeber hinzuaddieren (bis max. 2,0 für die weiteren Auftraggeber insgesamt) ungeachtet dessen, dass die ausgewiesene Geschäftsgebühr inkl. der/den Erhöhung(en) über dem Schwellenwert von 1,3 liegt und insgesamt auch den Wert von 2,5 überschreiten kann. Liegen Gründe vor, die ein Anheben der Schwellengebühr i.S.v. § 14 RVG begründen, hat der RA zunächst den auf den konkreten Sachverhalt angemessenen Gebührensatz zu ermitteln und sodann die Erhöhung(en) hinzuzurechnen. Weitere Auftraggeber sind kein Kriterium für ein Abweichen vom Schwellenwert, da diesem Mehraufwand gerade mit der erhöhten Gebühr nach Anwendung der Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen wird.

 

Rz. 143

 

Beispiel

Der RA wird beauftragt, für sechs Gläubiger vorgerichtlich wegen eines Anspruchs von 6.500,00 EUR tätig zu werden, wobei erhebliche Ermittlungsarbeiten stattfinden mussten, da der Gegner aufgrund seines wiederholten Umzuges und der unterschiedlichen Schreibweise seines ausländischen Namens bei den Auskunfteien und Einwohnermeldeämtern schwer zu finden war.

 
Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300, 1008 VV RVG (3,3) aus 6.500,00 EUR 1.336,50 EUR

Hier wird von einem erhöhten Umfang aufgrund der über Gebühr hinausgehenden Ermittlungstätigkeiten i.S.v. § 14 RVG ausgegangen und die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,8 veranschlagt. Unter Hinzuaddierung der fünffach erhöhten Gebühren von 0,3 = 1,5 ergibt sich der ausgewiesene Satz von 3,3.

[56] Schneider/Wolf/Volpert, RVG, VV 1008 Rn 113 ff., Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 260.

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