Rz. 107

Ist der RA in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren gem. § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Die erste Frage der Gebührenoptimierung ist also immer, ob überhaupt dieselbe Angelegenheit für jeden der mehreren Auftraggeber vorliegt.[44]

 

Rz. 108

§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG regelt, dass der RA die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 2 Rdn 65 ff.). Mit § 7 Abs. 1 RVG wird bestimmt, dass auch eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nicht zu einer Vermehrung der Gebühren führt. Das wird der tatsächlichen anwaltlichen Tätigkeit aber nicht gerecht.

 

Rz. 109

Größerer Aufwand und höheres Haftungsrisiko

Der Gesetzgeber lässt deshalb nicht unberücksichtigt, dass es für den RA einen erhöhten Aufwand bedeutet, wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Er muss mit mehreren Personen kommunizieren, von diesen Informationen entgegennehmen und Widersprüche klären sowie Unterlagen mehrfach versenden. Ferner kann es bei der Vertretung mehrerer Personen zu einem höheren Haftungsrisiko des RA kommen. Diesen Mehraufwand erfasst Nr. 1008 VV RVG. Voraussetzungen für das Entstehen der Erhöhungsgebühr sind mehrere Auftraggeber betreffend denselben Gegenstand. Ob sich tatsächlich ein erhöhter Aufwand während der Tätigkeit ergibt, ist nicht von Bedeutung.

[44] Dazu die Ausführungen unter Rdn 118 ff.

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