A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach Abschluss der außergerichtlichen Regulierung bzw. des Rechtsstreits stellt sich die Frage, gegenüber wem und auf welche Weise die anwaltlichen Gebühren geltend zu machen sind.

 

Rz. 2

Dabei sind zum einen die verschiedenen vertraglichen bzw. erstattungsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Anwalt kann sich hinsichtlich seiner Vergütung in erster Linie an seinen Mandanten halten, der sie ihm aus dem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldet.[1] Der Mandant wiederum wird versuchen, die ihm entstandenen Anwaltskosten als Teil seines Schadens beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Führt dieses Vorgehen nicht zu einer vollen Erstattung, sind daneben Ansprüche des Mandanten gegen seine eigenen Versicherer zu prüfen.

 

Rz. 3

Auch die Art und Weise der Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche kann unterschiedlich sein. Es ist danach zu differenzieren, welches verfahrensrechtliche Stadium die Unfallregulierung letztlich erreicht hat.

 

Rz. 4

Führen schon die außergerichtlichen Verhandlungen zu einer Regulierung der Ansprüche, so müssen, wenn dabei keine Einigung über die Kosten getroffen wurde, die Anwaltskosten als eigenständige Schadensposition gegen den Gegner oder seinen Versicherer eingeklagt werden.

 

Rz. 5

Nach durchgeführtem Gerichtsverfahren und einer in seinem Sinne ergangenen Kostengrundentscheidung kann der Geschädigte die ihm entstandenen Anwaltskosten dagegen im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO anmelden, in der sie auch vollstreckungsfähig festgesetzt werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die nicht von der Festsetzung erfasst werden. Dies sind beispielsweise die außergerichtlich entstandenen Gebühren,[2] die weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden können. Denn sie stehen nicht in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mit der Prozessführung.[3]

 

Rz. 6

Unterschiedliche Verfahren gibt es aber nicht nur im Erstattungsverhältnis des Mandanten zum Gegner, sondern auch im Verhältnis des Anwalts zum Mandanten. Denn während der Anwalt bei Vergütungsansprüchen, die sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehen, die Festsetzung gegen seinen (mitunter zahlungsunwilligen) Mandanten nach § 11 RVG betreiben kann (sog. vereinfachtes Festsetzungsverfahren), ist er im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit auf eine Honorarklage angewiesen.

[1] Der Zahlungsanspruch besteht aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen Anwalt und Mandant unabhängig davon, ob und inwieweit der Unfallgegner für die Schäden einzustehen hat (z.B. wegen Mitverschuldens des Geschädigten) oder für sie einstehen kann (z.B. bei Unfallflucht oder Zahlungsunfähigkeit).
[2] Vgl. BGH JurBüro 2005, 261; OLG Hamburg MDR 2005, 898; OLG Frankfurt JurBüro 2005, 202; OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; OLG Köln RVGreport 2005, 76; OLG Oldenburg RVGreport 2005, 433; OLG München MDR 2002, 237; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 592; Enders, JurBüro 2004, 169, 170; Hartung, NJW 2004, 1409, 1415; Ruess, MDR 2005, 313, 314; Zöller (Herget), ZPO, § 104 Rn 21, Stichwort "Außergerichtliche Anwaltskosten"; offen gelassen von OLG Schleswig OLGR 2005, 528; a.A.: Stöber, AGS 2005, 45; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445; OLG Hamburg zfs 2005, 201; AG Grevenbroich AGS 2005, 462; AG Hamburg ZMR 2005, 79.
[3] Zur Geltendmachung dieser Kosten, insbesondere der Geschäftsgebühr, vgl. Rdn 53 ff.

B. Anwalt gegen Mandant

 

Rz. 7

Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer für die Anwaltskosten haftet, kann der Anwalt stets die entstandene Vergütung von seinem Mandanten verlangen. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem Mandatsvertrag, der als entgeltliche Geschäftsbesorgung oder – im Fall der Gutachtenerstattung – als Werkvertrag anzusehen ist und mangels Schriftformerfordernissen auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann.

I. Umfang des Anspruchs

1. Allgemeines

 

Rz. 8

Der Anspruch besteht in Höhe der gesetzlichen bzw. der vereinbarten Gebühren. Die gesetzlichen Gebühren berechnen sich entweder nach dem RVG oder – in Fällen von Beratung, Gutachten und Mediation ohne Gebührenvereinbarung – nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 34 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 9

Für den Gebührenanspruch des Anwalts ist der Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Da die Vergütung nach dem RVG nicht als Erfolgshonorar ausgestaltet ist, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sein Auftraggeber obsiegt hat. Dies ist erst bei der Frage der Kostenerstattung zwischen Mandant und Gegner zu beachten (vgl. Rdn 62 ff.).

2. Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 10

Wird der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er nach § 7 Abs. 1 RVG zwar die Gebühren nur einmal. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich jedoch – wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist – die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; die Erhöhung nach dieser Gebühr ist allerdings auf maximal 2,0 beschränkt. Die Täti...

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