Rz. 117

Bei einer Beratung sieht § 34 Abs. 1 RVG vor, dass der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Kommt eine solche nicht zustande, richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des BGB und ist bei Verbrauchern auf maximal 190 EUR (Erstberatung) bzw. maximal 250 EUR (Beratung) begrenzt. Wie wirkt sich nun eine solche Gebührenvereinbarung auf die Erstattungspflicht des Gegners aus?

 

Rz. 118

 

Beispiel

Fahrer F lässt sich nach einem Verkehrsunfall von Anwalt A über seine möglichen Ersatzansprüche (Höhe: 6.000 EUR, insgesamt durchschnittliche Angelegenheit) beraten. Vereinbarungsgemäß zahlt er dafür eine pauschale Vergütung in Höhe von 300 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Die weitere Regulierung des Unfalls übernimmt F selbst.

 

Rz. 119

Bei einer vereinbarten Vergütung wird die Erstattungspflicht des Gegners auf die Höhe derjenigen (fiktiven) gesetzlichen Gebühren beschränkt, die der Anwalt ohne eine Vergütungsvereinbarung hätte abrechnen können, da Anwalt und Auftraggeber nicht durch eine interne Vereinbarung die Erstattungspflicht eines Dritten modifizieren können. Da es für die Beratung jedoch keine gesetzlichen Gebühren mehr gibt, fehlt der konkret zu berechnende Betrag als Vergleichsgröße.

 

Rz. 120

Zur Lösung dieses Problems bieten sich mehrere Möglichkeiten an:

(1) Die Erstattungspflicht des Gegners wird auf die Kappungsgrenze von 190 bis 250 EUR begrenzt. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber diese Grenzen nur bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung eingreifen lassen wollte und überdies auch nur bei Verbrauchern. Warum soll der Schädiger in den Genuss einer Verbraucherschutzregelung kommen, wenn er einem Gewerbetreibenden als Geschädigtem gegenübersteht?
(2) Alternativ könnte man den Willen des Gesetzgebers in den Vordergrund rücken, der eine Gebührenverhandlung mit einvernehmlicher Festlegung wollte. Damit wäre stets die vereinbarte Gebühr zu ersetzen. Als Korrektiv bliebe dem Schädiger nur noch der Einwand aus § 254 BGB, der wiederum bei der Frage enden würde, was eine Beratung "objektiv erforderlich" kosten darf.
(3) Vorzugswürdig scheint ein Vergleich mit der Geschäftsgebühr. Nach dem allgemeinen Grundgedanken des Schadensersatzrechts ist der Schädiger zur Erstattung derjenigen Anwaltskosten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Da der Geschädigte jedenfalls berechtigt gewesen wäre, sich bei der Regulierung des Schadens durch einen Anwalt vertreten zu lassen, wird der Schädiger die Kosten der Beratung bis zur Höhe eines Betrages übernehmen müssen, der einer Geschäftsgebühr im konkreten Fall entsprochen hätte.[87]
 

Rz. 121

Im obigen Beispiel wären damit die Kosten der Beratung voll zu erstatten, da eine 1,3-Geschäftsgebühr schon bei 507,00 EUR (netto) liegt. Hätte A dagegen auch die Regulierung des Unfalls übernommen und – was nach § 34 Abs. 2 RVG zulässig ist – die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die später entstehende Geschäftsgebühr ausgeschlossen, wären die Kosten der Beratung nicht neben denen für die Vertretung erstattungsfähig gewesen. Denn es entspricht der Schadensminderungspflicht des Geschädigten sowie dem gesetzlichen Leitbild des § 34 RVG, dass Kosten für eine Beratung nicht neben Kosten für eine Vertretung hinsichtlich desselben Gegenstands erstattungsfähig sind.

[87] In ähnlicher Weise hat das LG Berlin (AGS 2008, 515) die Kosten für eine prozessbegleitende Beratung in Höhe der gesetzlichen Gebühren für die Prozessvertretung als erstattungsfähig angesehen.

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