Rz. 210
▪ | Ein Abzug von 75 % ist zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einem erkennbar alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer das versicherte Fahrzeug überlässt.[302] |
▪ | Bei einem Rotlichtverstoß ist eine Kürzung auf 50 % der Versicherungsleistung angemessen.[303] |
▪ | Beim Abkommen von der Fahrbahn wegen Anzündens einer Zigarette ist eine Leistungskürzung von 75 % angemessen.[304] |
▪ | Bei absoluter Fahruntüchtigkeit tritt vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers ein.[305] |
▪ | Auch bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit ist nicht generell eine Kürzung auf Null angemessen, es kommt auch hier auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.[306] |
▪ | Wenn die begrenzte Höhe der Einfahrt eines Parkhauses missachtet und ein Fahrzeugschaden verursacht wird, ist eine hälftige Kürzung der Entschädigung angemessen.[307] |
▪ | Wird mit einem gemieteten Lkw gegen eine Straßenbrücke gestoßen, obgleich auf die geringe Durchfahrtshöhe durch entsprechende Verkehrsschilder hingewiesen wird und die Kante der Unterführung deutlich rot-weiß markiert ist, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die eine Kürzung von einem Drittel berechtigt.[308] |
▪ | Ein Fahrzeugführer, der bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen von der Fahrbahn abkommt, muss eine Kürzung der Versicherungsleistungen um 50 % hinnehmen.[309] |
▪ | Bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille) ist in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen, die sich dann nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei absoluter Fahruntüchtigkeit steigert.[310] |
▪ | Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille ist eine Leistungskürzung um 25 % angemessen.[311] |
▪ | Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille ist eine Leistungskürzung um 75 % angemessen.[312] |
▪ | Wenn ein Kraftfahrer nachts einem Fuchs ausweicht und hierdurch einen Fahrzeugschaden verursacht, ist der Aufwendungsersatzanspruch im konkreten Fall um 60 % zu kürzen.[313] |
▪ | Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,95 Promille ist eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt,[314] |
▪ | 50 % Kürzung bei Missachtung der Durchfahrtshöhe einer Unterführung mit einem Mietfahrzeug,[315] |
▪ | 50 % Mithaftung bei Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum,[316] |
▪ | 50 % Kürzung bei Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Korb eines Aufenthaltsraums eines Seniorenheims während der Nachtschicht,[317] |
▪ | Kürzung auf 25 % bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille[318] oder bei 0,93 Promille.[319] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen