Rz. 234
Das VVG 2008 kennt keine gesonderten Verjährungsvorschriften für versicherungsrechtliche Ansprüche, es geltend vielmehr die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB.
Rz. 235
Die Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist. Entscheidung ist somit das Jahr der Fälligkeit, nicht das Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.[348]
Rz. 236
Auf die Verjährungsfristen finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB Anwendung. Ergänzend hierzu bestimmt § 15 VVG dass die Verjährung hinsichtlich eines angemeldeten Anspruchs gehemmt ist bis zum Eingang der Entscheidung des Versicherers in Textform; es muss sich um eine eindeutige und abschließende Stellungnahme zu Grund und Umfang der Leistungspflicht handeln.[349]
Rz. 237
Die Unterzeichnung einer Entschädigungsberechnung durch den Versicherungsnehmer und die Entgegennahme einer anschließenden Zahlung führen noch nicht zum Ende der Verjährungshemmung.[350] Die Hemmung entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer sich drei Jahre nach Abrechnung des Schadens nicht mehr meldet und dadurch zu erkennen gibt, dass er weitere Ansprüche aus dem Versicherungsfall nicht mehr verfolgt.[351]
Rz. 238
Ein erneutes Gespräch zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können eine Hemmung der Verjährung nur bewirken, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, dass er die Frage der Leistungspflicht weiterhin als offen ansieht.[352]
Rz. 239
Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Verjährungsfrist verlängert sich somit um die Hemmungszeit die konkret zu berechnen ist. Eine zeitliche Begrenzung für die Hemmungszeit gibt es nicht.[353]
Rz. 240
Die Hemmung der Verjährung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nahezu sechs Jahre wartet, bis er sich wieder an seinen Versicherer wendet.[354]
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