Rz. 131
▪ | Falsche Angaben zu Vorschäden berechtigen den Versicherer zu einer Leistungskürzung von 20 %.[136] |
▪ | Wenn ein Versicherer die AKB nicht dem VVG 2008 angepasst hat, sind die Sanktionen bei vertraglichen Obliegenheitsverletzungen nach altem Recht unwirksam; es kommt auch kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG 2008 in Betracht.[137] |
▪ | Unfallflucht ist nicht generell arglistig; der Kausalitätsgegenbeweis ist möglich.[138] |
▪ | Bei Unfallflucht kann der Versicherungsnehmer nicht den Kausalitätsgegenbeweis durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung antreten, seine Fahrtauglichkeit sei nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen.[139] |
▪ | Der Versicherer ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer es zulässt, dass seine Mutter sich wahrheitswidrig als Fahrerin ausgibt.[140] |
▪ | Falsche Angaben zur Kilometerleistung eines entwendeten Fahrzeugs führen dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn keine Arglist vorliegt und der Versicherer die höhere Fahrleistung bereits aufgrund der Schlüsselauswertung kannte.[141] |
▪ | Die Vorlage unzutreffender Rechnungen rechtfertigt den Vorwurf der Arglist.[142] |
▪ | Das Verschweigen von Vorschäden erfolgt im Regelfall arglistig.[143] |
▪ | Vorsätzlich falsche Angaben zum Unfallhergang erfolgen im Regelfall arglistig.[144] |
▪ | Vorsätzlich falsche Angaben zur Sicherung eines Wohnwagens rechtfertigen den Vorwurf der Arglist.[145] |
▪ | Falschangaben zum Kaufpreis begründen den Vorwurf der Arglist.[146] |
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