Rz. 122

Bei mehreren grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen dürfte eine mehrfache Quotelung dann ausgeschlossen sein, wenn die Obliegenheiten demselben Zweck dienen und lediglich in unterschiedlicher Form ein Verhalten konkretisieren. Wenn beispielsweise ein Versicherungsnehmer alkoholbedingt fahruntüchtig, ohne Fahrerlaubnis und mit einem nicht versicherten Fahrzeug einen Schadenfall herbeiführt, dürfte von einer einheitlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen sein, eine Addition verbietet sich. Es ist vielmehr diejenige Obliegenheitsverletzung zu berücksichtigen, die besonders schwerwiegend ist.[129] Diese "Quotenkonsumption" ist praktikabel und wird gestützt durch die bisherige Rechtsprechung zu mehrfachen Obliegenheitsverletzungen.[130]

 

Rz. 123

Allerdings hält der BGH eine Addition der Regressforderungen bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles für zulässig.

 

Rz. 124

Wenn man diese zum VVG 1908 ergangene Rechtsprechung analog auf die jetzige Rechtslage heranzieht, wäre ebenfalls eine doppelte Leistungskürzung möglich, allerdings ebenfalls nicht in Form einer Addition, vielmehr müsste die erste Quote dann nochmals gekürzt werden.

 

Beispiel

"Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und anschließender Unfallflucht ist zunächst eine Kürzung wegen der Fahruntüchtigkeit auf 50 % vorzunehmen. Wenn die anschließende Unfallflucht ebenfalls mit einer Kürzungsquote von 50 % berücksichtigt wird, ergibt sich eine Leistungsquote von 25 %.[131]"

[129] Felsch, r+s 2007, 485, 497; Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 224.
[130] BGH VersR 2005, 1720 = DAR 2006, 86 = zfs 2006, 94 = r+s 2006, 100.
[131] Marlow/Spuhl, S. 102; a.A. Felsch, r+s 2007, 485 ff.

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