Rz. 12
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Geltungsdauer | 5 Jahre, vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FeV |
Mindestalter | 24/23 (nach beschleunigter Grundqualifikation)/21 (nach Grundqualifikation und beschleunigter Grundqualifikation)/20 Jahre (fachspezifisches Ausbildungsverhältnis)/18 (fachspezifisches Ausbildungsverhältnis im Linienverkehr bis 50 km), vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 FeV |
Gilt auch für Klasse | D1, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 8 FeV |
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