Rz. 12

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 
Geltungsdauer 5 Jahre, vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FeV
Mindestalter 24/23 (nach beschleunigter Grundqualifikation)/21 (nach Grundqualifikation und beschleunigter Grundqualifikation)/20 Jahre (fachspezifisches Ausbildungsverhältnis)/18 (fachspezifisches Ausbildungsverhältnis im Linienverkehr bis 50 km), vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 FeV
Gilt auch für Klasse D1, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 8 FeV

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge