Rz. 8

Es wurden 2 Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertreten, die jeweils gesondert hinsichtlich eines zurückliegenden Bewilligungszeitraums Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erhalten hatten. Für beide wurde ein getrenntes Widerspruchsverfahren geführt. Die Widersprüche hatten Erfolg und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt. Abgerechnet wurde für jeden der Auftraggeber eine Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen, das Jobcenter will jedoch nur eine Geschäftsgebühr mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erstatten. – Wie viele Angelegenheiten sind gegeben?

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