Rz. 45

Werden Vertrags- oder Urkundenentwürfe von Anwälten gefertigt, die zugleich Notare sind, fällt die Geschäftsgebühr nur an, wenn sie als Anwalt tätig geworden sind.[76]

In anderen Fällen ergibt sich die Vergütung aus § 119 GNotKG.

Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Anwalt und einer Tätigkeit als Notar ist gemäß § 24 Abs. 2 BNotO vorzunehmen.

 

Hinweis

Die Regelung in Nr. 2300 VV RVG sowie die aktuelle Rechtsprechung sind ein gutes Argument für den Abschluss von Gebührenvereinbarungen mit dem Mandanten. Um zu vermeiden, dass der Anwalt Zeit und Geld investieren muss, um eine Gebührenforderung für bereits geleistete Tätigkeiten gegen den Mandanten durchzusetzen und sich auf umfangreiche Korrespondenz mit dann einem anderen Rechtsanwalt über die Auslegung dieser Vorschrift einzulassen, sollte er eine Gebührenvereinbarung abschließen, die keine Fragen offen lässt.

[76] Schneider/Volpert/Volpert, § 1 RVG Rn 77.

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