Rz. 92

Die Zeitvergütung hat den Gesichtspunkt der Praktikabilität insofern für sich, als man sich die unter Umständen schwierige Bewertung der Nachlassobjekte spart und auch die Aufteilung auf mehrere Testamentsvollstrecker einfacher ist.[124]

Andererseits birgt die Abrechnung allein nach dem Zeitaufwand die Gefahr der Verschleppung und Verzögerung der Vollstreckungstätigkeit in sich und bevorzugt zu Lasten der Erben den "Bummler" und den nicht zu routinierten Testamentsvollstrecker.[125]

 

Rz. 93

Der Testamentsvollstrecker sollte seinen tatsächlichen Zeitaufwand dokumentieren und somit im Streitfall beweisen können. Man wird nur im Einzelfall im Rahmen der gebotenen Feinabstimmung mit der Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten statt einem am Nachlasswert orientierten Zuschlag einen solchen nach dem Zeitaufwand machen.[126]

Instanzgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Zeitvergütung zur Bemessung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung beschäftigt hätte, ist nicht einschlägig veröffentlicht.[127]

In der Literatur werden beide Auffassungen vertreten.[128]

[124] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 24.
[125] J. Mayer, ZErb 2001, 197, 208; zust. Lieb, Rn 103.
[126] Bengel/Reimann/Eckelskemper, § 10 Rn 105.
[127] Schiffer/Rott/Pruns/Rott/Schiffer, § 7 Rn 7.
[128] Für die Zeitvergütung sprechen sich u.a. aus: Zimmermann, ZEV 2001, 334; Rott/Schiffer, BBEV 2008, 102–110; gegen die Zeitvergütung sprechen sich u.a. aus: Staudinger/Reimann, § 2221 BGB Rn 31–33; Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 24.

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