Rz. 16
Erwägungsgrund 26 der VerbrRRL erläutert "erhebliche Umbaumaßnahme"[33] in der Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 Buchst. f VerbrRRL als Umbaumaßnahme, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar ist (wie bspw. Baumaßnahmen, bei denen nur noch die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt) – womit es maßgeblich auf den Umfang und die Komplexität des Eingriffs und das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes ankommt.[34]
Rz. 17
Folglich werden Verträge zur Errichtung von Anbauten (z.B. einer Garage oder eines Wintergartens) sowie solche zur Instandsetzung oder Renovierung von Gebäuden (bspw. der Einbau einer neuen Heizungsanlage, neuer Fenster oder Türen bzw. eine Renovierung der Treppe[35] – ohne dass es sich dabei um "erhebliche Umbauarbeiten" handelt) von der Ausnahme nicht erfasst[36] (selbst dann nicht, wenn diese als "wesentliche Instandhaltung" i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB[37] zu qualifizieren waren)[38] – ebenso wenig wie die neue Eindeckung eines Hauses mit einem Dach.[39]
Rz. 18
Unter Rückgriff auf den Begriff des "Umbaus" in § 632a Abs. 3 BGB alt muss es sich um einen "wesentlichen Eingriff" in die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes handeln, wovon kleinere Umbaumaßnahmen nicht erfasst werden.[40]Stretz[41] verweist im Übrigen darauf, dass die aufgezeigte Abgrenzung – erhebliche Umbaumaßnahmen versus bloße Renovierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen – an die Differenzierung zwischen umfassender Kernsanierung (Neubau hinter einer historischen Fassade) und punktueller Sanierung beim Bauträgervertrag erinnere, weshalb auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden könne. Ob eine "erhebliche Umbaumaßnahme"[42] in Rede steht, beurteilt sich also danach, ob die bauliche Maßnahme einer "Neuherstellung" des Gebäudes gleichkommt oder nicht.[43]
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