Rz. 62
Die (in Textform erfolgten, vgl. § 126b BGB) Angaben[127] der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung – worunter "der gesamte baubezogene Inhalt der Baubeschreibung"[128] (i.S.v. Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB, vorstehende Rdn 48 ff.) zu zählen ist – werden nach § 650k Abs. 1 BGB (in Anlehnung an den Regelungsgehalt der Vergleichsregelung des § 312d Abs. 1 S. 2 BGB [Rdn59]) grundsätzlich Inhalt des Vertrags (Baubeschreibung wird Vertragsinhalt).[129]
Rz. 63
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vertragsparteien ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (ausdrückliche abweichende Vereinbarung i.S. einer Vereinbarung, aus der eindeutig hervorgeht, dass beide Vertragspartner – nach Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten durch den Unternehmer – vom Inhalt der vorvertraglichen Baubeschreibung abweichen wollen, diese also gerade nicht Vertragsinhalt werden soll).[130] Jedoch sollen von der Baubeschreibung nur inhaltlich abweichende Vereinbarungen nicht als eine entsprechende "ausdrückliche Vereinbarung" zu werten sein.[131]
Rz. 64
Beachte:
Eine nicht formgerechte Baubeschreibung (Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB und § 126b BGB) kann nach § 650i Abs. 2 BGB nicht Vertragsinhalt werden – "ist aber als vertragsbegleitender Umstand (bei Auslegung des Verbraucherbauvertrags) zu berücksichtigen".[132]
Rz. 65
Beachte zudem:
Stehen sich eine individuell ausgehandelte Baubeschreibung und eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung in Gestalt vom Unternehmer gestellter AGB (d.h. eine formularmäßige Ausschlussklausel) gegenüber, gebührt der Individualvereinbarung nach § 305b BGB ein Vorrang.[133] Bei einem Gegenüber einer vorvertraglichen AGB-Baubeschreibung und einer gleichermaßen vertraglichen AGB-Baubeschreibung kann Letzterer, sofern sie nur ausdrücklich erfolgt (ausreichend soll ein deutlicher, den Anforderungen des § 305c Abs. 1 BGB genügender Hinweis sein), ein Vorrang gebühren.[134]
Rz. 66
Damit bestimmt die vorvertraglich übermittelte Information den Inhalt der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten des Bauunternehmers.[135] § 650k Abs. 1 BGB normiert im Verbraucherschutzinteresse und in Stärkung der Stellung des Verbrauchers eine widerlegbare Vermutung zum Bauvertragsinhalt und im Übrigen auch eine gesetzliche Beweislastumkehr in Bezug auf von einer Baubeschreibung abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.[136]
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