Rz. 147

§ 650m Abs. 3 BGB erweitert (in wörtlicher Übereinstimmung mit § 632a Abs. 2 und § 650f Abs. 2 S. 1 BGB [dazu vorstehend § 2 Rdn 199]) in Bezug auf § 650m Abs. 2 BGB (Rdn 137 ff.) den Kreis der in den §§ 232 ff. zugelassenen Sicherheiten.[287]

 

Rz. 148

Sicherheiten nach § 650m Abs. 2 BGB – d.h. die in den §§ 232 bis 240 BGB geregelten Sicherheiten – können gemäß § 650m Abs. 3 BGB (als lex specialis)[288] auch durch eine Garantie oder ein "sonstiges Zahlungsversprechen" (d.h. durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bankbürgschaft)[289] eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

 

Rz. 149

 

Beachte:

Der unbestimmte Rechtsbegriff "wesentlich höher" widerspricht eigentlich der Konzeption eines Klauselverbots ohne Wertungsmöglichkeit.[290]

[287] Palandt/Sprau, § 650m BGB Rn 7; näher jurisPK-BGB/Segger, § 650m Rn 25 ff.
[288] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 265.
[289] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 266.
[290] So auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks 18/8486, S. 58.

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