Rz. 16

Im Falle der quotalen Haftung des Schädigers verhält es sich beim Naturalunterhaltsschaden ebenso wie bei allen anderen materiellen Schadensersatzpositionen: Die Quotierung erfolgt am Ende des ermittelten Eurobetrages in Höhe der Mitverschuldensquote, die bei der Haftung dem Grunde nach festgelegt wurde. Im Falle des Mitverschuldens des Getöteten hat der erwerbstätige überlebende Ehegatte jedoch ein Quotenvorrecht. Er darf den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil vollumfänglich zunächst zum Ausgleich der wegen der Mithaftung ungedeckten Quote verwenden.[13]

[13] BGH NJW RR 86/1400.

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