Rz. 36

In § 48 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geregelt. Eine solche benötigt nach Maßgabe von Abs. 1, wer einen Krankenwagen führt, in seinem Kfz entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert oder seine Beförderungsleistung nur mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchführen darf. Ausnahmen von dieser Pflicht sind in Abs. 2 geregelt. Die ersten drei Ziffern dieser Norm betreffen das Führen von Krankenwagen. Weiter bedarf der Fahrzeugführer nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV keiner speziellen Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 FeV mehr, wenn er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 ist. Dies gilt für die Personenbeförderung mit allen Fahrzeugen, also auch z.B. mit Kraftomnibussen. Ausgenommen von diesem Privileg sind allerdings wiederum Taxen und Mietwagen.

 

Rz. 37

Bezüglich der Fahrgastbeförderung gilt für den Halter gem. § 48 Abs. 8 FeV, dass dieser verpflichtet ist, keine Fahrgastbeförderung anzuordnen oder zuzulassen, ohne dass der Fahrer die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat.

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