Rz. 28

Im Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis für die Lkw-Klassen C, C1, CE, C1E oder die Busklassen D, D1, DE, D1E hat der Bewerber lediglich die für die Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis erforderlichen Nachweise hinsichtlich körperlicher und geistiger Eignung sowie Sehvermögen zu erbringen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 FeV.

Bewerber um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung müssen ebenfalls nur die für die Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis erforderlichen Nachweise hinsichtlich körperlicher und geistiger Eignung sowie Sehvermögen gem. § 48 Abs. 5 Nr. 1 und 2 FeV erbringen und durch Unterlagen nachweisen, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden (§ 48 Abs. 5 Nr. 3 FeV).[20]

[20] Bode/Winkler, § 5 Rn 33 unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen zu Eignung und Sehvermögen, Fn 19–22.

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