Rz. 16

Gemäß § 6 Abs. 6 FeV bleiben alle "Fahrerlaubnisse alten Rechts" – das sind nach der Legaldefinition des S. 1 dieser Norm alle, die bis zum Ablauf des 23.8.2017 erteilt worden sind – im Umfang ihrer bisherigen, aus der Anlage 3 zur FeV zu entnehmenden, Berechtigung in Kraft und erstrecken sich insoweit auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen des § 6 Abs. 1 FeV (siehe Rdn 31 ff.). Einschränkungen ergeben sich allenfalls aus den Übergangsregeln des § 76 FeV. So verliert die frühere Fahrerlaubnisklasse 2 (Lkw) mit Vollendung des 50. Lebensjahres ihres Inhabers gemäß § 76 Nr. 9 S. 13 FeV ihre Gültigkeit. Für Inhaber, die vor dem 31.12.1999 das 50. Lebensjahr erreicht hatten, verlor die Fahrerlaubnis der Klasse 2 schon am 1.1.2001 ihre Gültigkeit (§ 76 Nr. 9 S. 15 FeV). Uneingeschränkten Besitzstandsschutz genießt insbesondere die frühere Fahrerlaubnisklasse 3.[12] Diese umfasst die Klassen B, BE, C1, C1E, jedoch begrenzt auf die Kombinationen mit nicht mehr als drei Achsen.

 

Rz. 17

Ein Umtausch eines bis zum 18.1.2013 erworbenen Führerscheins in einen aktuellen ist frühestens zum 19.1.2033 erforderlich (§ 24a Abs. 2 FeV). Bis dahin, dies regelt § 6 Abs. 6 S. 3 FeV, ist ein Umtausch des Führerscheins nicht geboten und geschieht lediglich auf Antrag.

Wichtig ist es deshalb, den Mandanten über Besonderheiten der Fortgeltung der Fahrerlaubnis nach früherem Recht zu informieren.

 

Rz. 18

Muster 3.1: Information über Fahrerlaubnis nach früherem Recht

 

Muster 3.1: Information über Fahrerlaubnis nach früherem Recht

Für Ihre nach früherem Recht erworbene Fahrerlaubnis ergeben sich Besonderheiten.

Zunächst möchte ich Sie auf die grundsätzliche Fortgeltung der bisherigen Fahrerlaubnis und die Regelungen zur Umstellung der Fahrerlaubnisklassen hinweisen.

Bitte beachten Sie hierbei Folgendes: _________________________

Diese Mitteilung ist lediglich eine grundsätzliche Information. Es ist empfehlenswert, sich wegen notwendiger verbindlicher Auskünfte an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden.

Rechtsanwalt

[12] Vgl. hierzu ausführlich Hentschel/König/Dauer, § 6 FeV Rn 67.

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