Rz. 19

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG ist grundlegende Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ein ordentlicher Wohnsitz des Bewerbers im Inland. Diese Regelung zielt einmal darauf ab, den Fahrerlaubniserwerber dort auszubilden und zu prüfen, wo er als Fahranfänger am Straßenverkehr teilnimmt. Insbesondere aber soll durch das Wohnsitzerfordernis verhindert werden, dass eine Person in mehreren Mitgliedsstaaten eine Fahrerlaubnis erwirbt mit der Möglichkeit, für den Fall der Entziehung auf eine andere Fahrerlaubnis zurückgreifen zu können.

 

Rz. 20

Zum Begriff "ordentlicher Wohnsitz" wird im Gesetzestext ausdrücklich auf Art. 12 der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG verwiesen, welcher definiert, dass sich der ordentliche Wohnsitz an demjenigen Ort befindet, an welchem sich der Bewerber gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen des Kalenderjahres, aufhält (vgl. auch § 7 Abs. 1 FeV).

 

Rz. 21

Die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach § 73 Abs. 2 FeV i.V.m. §§ 20, 21 des Bundesmeldegesetzes.

Für Schüler und Studenten wird in § 7 Abs. 2 und 3 FeV eine Sonderregelung getroffen. Hiernach zieht der Besuch einer Universität oder Schule grundsätzlich keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach sich.

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